Übergangsergebnis steuerlich sinnvoll behandeln

Kleinere Handwerksbetriebe ermitteln Ihren Gewinn regelmäßig durch Einnahmenüberschussrechnung. Wächst der Betrieb gut, wird irgendwann das Finanzamt auf die Anfertigung einer Bilanz bestehen. Fraglich ist, wie dann ein Übergangsergebnis zu behandeln ist.

Durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart von der Einnahmenüberschussrechnung zur Bilanz ergibt sich regelmäßig ein Übergangsgewinn oder ein Übergangsverlust. Im Gewinnfall sehen die Einkommensteuerrichtlinien vor, dass der Handwerker die Wahl hat: Entweder der Übergangsgewinn wird sofort versteuert oder er kann gleichmäßig auf drei Jahre verteilt werden.

Keine Wahl beim Verlust

Entsteht hingegen ein Übergangsverlust ist fraglich, ob auch dieser über mehrere Jahre verteilt werden darf. Für den Handwerker könnte dies durchaus vorteilhaft sein, wenn sich im Jahr des Übergangs ein Verlust nicht voll steuermindernd auswirken würde.

Leider hat aktuell der Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 17/10 entschieden, dass ein Übergangsverlust nicht verteilt werden darf.

Handwerker die einen Übergangsverlust erleiden, sollten daher prüfen, ob nicht auch anderweitig Aufwendungen in die Folgejahre verschoben werden können, sofern dies im individuellen Fall die steuergünstigere Lösung ist.