Mitarbeiterabwerbung: Wie Sie Interna schützen können

Es gibt keine juristische Wunderwaffe gegen Mitarbeiterabwerbung und Know-how-Abfluss – aber ein paar wirksame Mittel. Wie Sie Ihr internes Wissen schützen, wenn ein Mitarbeiter Ihren Betrieb verlässt.

Bereits im Arbeitsvertrag können die Grundlagen gelegt werden, damit internes Wissen nicht zum Konkurrenten abwandert. - © contrastwerkstatt/Fotolia.com

Welche Werkzeuge helfen

Arbeitsvertrag. Solange das Beschäftigungsverhältnis besteht, darf der Arbeitnehmer nicht mit seinem Arbeitgeber konkurrieren, weder in einer anderen Firma noch als Selbständiger. Vor­bereiten kann er eine Selbständigkeit jedoch schon, ohne dass der Chef das verhindern kann.

Betriebsgeheimnis. Die Weitergabe von Betriebsgeheimnissen ist auch ohne Vereinbarung strafbar. Dazu gehören Umsatzzahlen, Erträge, Bilanzdaten, Mitarbeiterlsiten, Kundenlisten, Warenbezugsquellen, Preiskalkulationen sowie Arbeitsmethoden. Nachzuweisen sind solche Verstöße schwer. Eine Strafanzeige kann Beweise ans Licht bringen.

Geheimnisschutzklausel. Solche Zusatzvereinbarungen sind nur zulässig für echte Betriebsgeheimnisse. Diese am besten im Arbeitsvertrag klar definieren und die Weitergabe auch nach Ausscheiden verbieten. Ein Monatsgehalt Vertragsstrafe schreckt ab.

Wettbewerbsverbot. Der Mitarbeiter verpflichtet sich darin, seinem Arbeitgeber nach Vertragsende für bis zu zwei Jahre keine Konkurrenz zu machen. Allerdings erhält er dafür eine Entschädigung von mindestens 50 Prozent seiner Bezüge.

Kündigungsfrist. Eine lange Frist bremst den schnellen Absprung eines Mitarbeiters, bis zu ihrem Ablauf gilt das Konkurrenzverbot. Dieses Mittel ist aber kostspielig, denn das Festgehalt läuft auch bei einer Freistellung weiter.

Schutzrechte. Ob große Erfindung, kleine technische Verbesserung, neues Design oder eine originelle Marke, all diese Entwicklungen können Handwerker beim Deutschen Patentamt vor Nachahmern schützen lassen.