Trinkgeld: Chefs im Visier

Erhalten Mitarbeiter von Kunden Trinkgeld, hat das keine Auswirkung auf den zu versteuernden Arbeitslohn. Trinkgelder an Arbeitnehmer sind nämlich steuerfrei. Doch bei Trinkgeldern an den Unternehmer selbst sieht es anders aus.

Kurioser Fall vor dem Sächsischen Finanzgericht: Es ging es um eine inhabergeführte Gastwirtschaft. Bei einer Betriebsprüfung stufte der Prüfer des Finanzamts das direkt an den Unternehmer bezahlte Trinkgeld als umsatzsteuerpflichtige Leistung ein. Er erhöhte also nicht nur den Gewinn der Gastwirtschaft, sondern rechnete aus dem Trinkgeld auch noch Umsatzsteuer heraus, die der Unternehmer nachzahlen musste. Der Fall ist auf Handwerksunternehmer übertragbar – auch hier hätten Finanzamt und Finanzgericht steuerpflichtiges Trinkgeld angenommen. Die Richter des Finanzgerichts Sachsen stärkten dem Prüfer den Rücken und bejahten bei Trinkgeldern an den Unternehmer die Umsatzsteuerpflicht (Urteil v. 9.3.2011, Az. 4 K 1932/10).

Tipp: Aufgrund dieses Urteils werden nun viele Prüfer des Finanzamts versuchen, Trinkgelder an den Chef aufzudecken, um zusätzlich zur Erhöhung des Gewinns noch Umsatzsteuer zu fordern. Das nur zur Information, sollte das Finanzamt demnächst anklopfen und nach Trinkgeldern fragen.