BGH-Urteil Trinkgeld bleibt steuerfrei

Seit einigen Jahren schon sind Trinkgelder, die etwa der angestellte Friseur, der Kfz-Mechaniker oder der Kellner bekommt, steuerfrei. Erhält jedoch der Kassierer einer Spielbank nur indirekt über seinen Arbeitgeber Anteile aus dem Sammeltopf für Trinkgelder, dann muss das voll versteuert werden, so der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem neuesten Urteil dazu (VI R 49/06). Der betroffene Mitarbeiter in der Spielbank Berlin musste daher über 18200 Euro nachversteuern.

BGH-Urteil

Trinkgeld bleibt steuerfrei

„Trinkgeld ... ist eine dem dienstleistenden Arbeitnehmer vom Kunden oder Gast gewährte zusätzliche Vergütung, die eine gewisse persönliche Beziehung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Dritten voraussetzt“, so die Richter in München. Daran scheiterte die Steuerfreiheit für den Croupier. Nach dem Spielbankgesetz durfte er keine Trinkgelder persönlich annehmen, sein Anteil am Sammeltopf war zudem als Teil seines Gehalts vorgesehen. Bei einer Trinkgeldkasse etwa beim Friseur sei das anders, so der BFH. Hier hätten die Mitarbeiter einen Herausgabeanspruch gegenüber dem Chef.

( hbk/gb)