Strafrecht: Gefängnisstrafe für Handwerker nicht ausgeschlossen

Wer innerhalb von fünf Jahren mehr als eine ­Million Euro Steuern hinterzogen hat, darf in der ­Regel nicht auf Bewährung hoffen. Was viele Handwerker nicht wissen: Bei der Vorenthaltung von Sozialabgaben droht der Freiheitsentzug schon weit unterhalb dieser Grenze.

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Warnung. „Da reichen bisweilen schon untere sechsstellige Summen für eine Haftstrafe“, berichtet Steuerstrafverteidiger Franz Bielefeld. Allerdings gebe es regionale Unterschiede. Die Beschuldigten sollten deshalb mit den Behörden kooperieren, rät der Rechtsexperte.

Delikte. Unternehmer, die mit Abdeckrechnungen Schwarzarbeit kaschieren, haften für die Lohnsteuer und die gesamten Sozialversicherungsbeiträge, die bei regulärer Beschäftigung angefallen wären. Zudem hinterziehen sie Ertragsteuern, weil sie die Rechnungssummen als Betriebsausgaben ansetzen. Je nach Konstellation können weitere Hinterziehungen und Rechtsverstöße hinzukommen.

Kooperation. Dadurch kommen schnell sechs- oder siebenstellige Summen zusammen – womit eine Haftstrafe droht. Wer das verhindern will, darf nicht zögern: Bei frühzeitiger und umfassender Kooperation können Unternehmer auf einen nennenswerten Strafnachlass hoffen.

Aussagen und nachzahlen. Das bedeutet vor allem: Die Namen der kriminellen Geschäftspartner nennen. Auch die sofortige Zahlung der ausstehenden Beträge wirke strafmildernd, sagt Steuerstrafrechtler Franz Bielefeld.

Selbstanzeige. Noch besser ist es, sich selbst bei den Behörden zu melden. Bei den Steuern sind ­Betroffene dann aus dem Schneider, sofern die Selbstanzeige vollständig ist. Allerdings hat der Gesetzgeber die Rechtslage ab 2015 verschärft: „Im Bereich der Sozialversicherung gibt es im Fall einer Selbstanzeige zwar keine Straffreiheit, aber immerhin einen deutlichen Strafnachlass“, sagt Strafverteidiger Franz Bielefeld.