Stolperfalle Betriebsrente

Betriebliche Altersvorsorge | Die Vereinbarung von Betriebsrenten für angestellte Geschäftsführer ist üblich. Für den Betrieb sind dabei aber zahlreiche rechtliche und finanzielle Klippen zu umschiffen.

Stolperfalle Betriebsrente

Ohne kompetente Beratung kann in der betrieblichen Altersvorsorge vieles schief laufen. Diese Erfahrung musste Bernd Schäfer machen, der 48-jährige angestellte Geschäftsführer eines Elektrobetriebes in Sachsen (Name von der Redaktion geändert). „Jeder muss selbst was für seine Rente tun“, ist Schäfers Überzeugung – und mit seiner Zusage für eine spätere Betriebsrente fühlte er sich eigentlich auf der sicheren Seite.

Ein Irrtum, wie sich dann herausstellte. Bei einem Gesellschafterwechsel überprüfte ein externer Finanzdienstleister alle bestehenden Pensionszusagen des ostdeutschen Elektrobetriebs.

„Die vereinbarte Versorgung von Bernd Schäfer als Gesellschafter-Geschäftsführer war nicht optimal“, stellte Conrad Berger, Geschäftsführer der gleichnamigen Beratungsgesellschaft für Finanzdienstleistungen, bei der Kontrolle der Unterlagen fest. „Die alte Pensionszusage war für den Betrieb so nicht finanzierbar und im Fall einer Insolvenz nicht ausreichend abgesichert“, erklärt Berger.

Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) von Schäfer musste komplett umgestellt werden. Heute ist sie für den Arbeitgeber bilanzneutral und bei finanziellen Schwierigkeiten vor dem Zugriff von außen geschützt.

Nach Aussage von Unternehmensberater Berger muss die Pensionszusage für Gesellschafter-Geschäftsführer vier wesentliche Kriterien erfüllen: Die Finanzierung darf für den Betrieb nicht zur Belastung werden. „Viele der erfolgten Pensionszusagen an geschäftsführende Gesellschafter waren in der Vergangenheit um mehr als 50 Prozent unterfinanziert, was dann zu erheblichen Zusatzbelastungen der betroffenen Unternehmen geführt hat“, erklärt Berger.

Im Fall von Schäfer empfahl der Berater, die vereinbarte Betriebsrente über eine externe Unterstützungskasse und einen Pensionsfonds laufen zu lassen (zu den Durchführungswegen der bAV siehe Kasten). Ein Vorteil für den Elektrobetrieb besteht darin, dass er Pensionszusagen, die in einer Unterstützungskasse als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar angespart werden, außerhalb seiner Bilanz laufen lassen kann. Das erleichtert dem Unternehmen die Auslagerung bestehender Pensionsrückstellungen. Denn beim Verkauf oder Vererben des Betriebs kann es Probleme geben, wenn die Pensionszusagen als Teil des Betriebsvermögens geführt werden.

Betriebliche Altersvorsorge über eine Unterstützungskasse wie im Fall von Schäfer eignet sich aber meistens nur für größere Betriebe. Experten empfehlen vor dem Abschluss der komplizierten bAV-Verträge, eine intensive Beratung in Anspruch zu nehmen, die rechtliche und steuerliche Aspekte prüft sowie die Anforderungen des jeweiligen Unternehmens berücksichtigt.

Des Weiteren müssen Betriebsrenten im Fall einer Insolvenz geschützt werden. Auch das spricht für die Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge durch einen externen Dienstleister, zum Beispiel einer großen Versicherungsgesellschaft, die unter anderem auf bAV-Verträge spezialisiert ist.

Schlecht fürs Rating

Ein wichtiger Punkt und ein Argument dafür, Pensionszusagen aus der Bilanz des Betriebs zu nehmen, sind die mit Basel II eingeführten Rating-Kriterien der Hausbank. Pensionszusagen in der Bilanz des Betriebs werden von den Banken nicht gerne gesehen und können die Rating-Note des Betriebs verschlechtern. Die Konsequenz: Der Zugang zu Investitionskrediten wird für den Betrieb schwieriger und der Kredit teurer.

„Eine ideale Versorgung für den Versicherten sollte eine Berufsunfähigkeitsversicherung, eine Absicherung für die Ehefrau im Todesfall und eine lebenslange Altersrente mit Inflationsausgleich beinhalten“, erklärt Berger.

Die Pensionszusage von Bernd Schäfer erfüllt heute die vier Kriterien. Für den Betrieb läuft sie bilanzneutral über eine Unterstützungskasse – und belastet so nicht das Betriebsvermögen. Außerdem ist seine Betriebsrente rückgedeckt versichert. Das heißt, auch im Fall einer Insolvenz kann die Betriebsrente von Schäfer nicht angetastet werden.

cornelia.hefer@handwerk-magazin.de