Steuerschulden: Haftung des Ehegatten

In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass ein Ehegatte seinen Handwerksbetrieb wegen finanzieller Schwierigkeiten einstellt und der andere Ehegatte nahtlos daran einen neuen Betrieb gründet, der dieselben Leistungen an dieselben Kunden erbringt. In der Praxis stellt sich hier die Frage, ob der Ehegatte mit seinem neuen Betrieb für die Schulden des eingestellten Betriebs haftet.

Mit dieser Frage hatte sich das Finanzgericht Münster zu beschäftigen. In dem Streitfall hatte der Ehemann sein nicht ins Handelsregister eingetragenes Einzelunternehmen wegen finanzieller Schwierigkeiten aufgegeben. Zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe bestanden gegenüber dem Finanzamt noch Umsatzsteuerschulden, die nicht mehr beglichen wurden.

Das Finanzamt fackelte nicht lange und nahm die Ehefrau nach § 25 HGB in Haftung. Schließlich gründete diese ein neues Einzelunternehmen mit demselben Namen und wurde für dieselben Kunden tätig. Doch die Richter des Finanzgerichts Münster stellten sich auf die Seite der Ehefrau. Bei Kleingewerbetreibenden, die nicht ins Handelsregister eingetragen sind, greift die Haftungsvorschrift des § 25 HGB nicht. Die Ehefrau muss deshalb für die Schulden ihres Ehemanns nicht gerade stehen (Az. 3 K 3689/06).

Tipp: Geht es um ausstehende Steuerzahlungen, lässt ein Haftungsbescheid des Finanzamts an mögliche Betriebsnachfolger meist nicht lange auf sich warten. Doch wie das Urteil des Finanzgerichts Münster zeigt, lohnt sich gerade für Kleingewerbetreibende Gegenwehr.