Steuerrabatt: Handwerkerbonus jetzt nutzen

Zugehörige Themenseiten:
Handwerkerbonus

Handwerksbetriebe sollten besser heute als morgen die Werbetrommel für ihre Dienstleistungen rühren. Denn der steuerliche Handwerkerbonus könnte ihren Kunden bald verloren gehen.

  • Bild 1 von 3
    © Illustration: Thomas Di Paolo
    Der Fiskus ist ein guter Werbepartner für Handwerker. Dank Steuer­bonus sparen die Kunden bis zu 1200 Euro jährlich  – vorerst zumindest.
  • Bild 2 von 3
    © Welper
    „Der Steuer­bonus ist ein gutes Argument, um Leistungen bis zum steuerlichen Höchstbetrag zu verkaufen.“ Joachim Welper, ­Steuerberater in Vreden.
  • Bild 3 von 3
    © Alexander Raths/Fotolia
    Kunden, die neu bauen, sollten Ausbauarbeiten auf die Zeit nach dem Einzug verschieben.

Die Große Koalition beabsichtigt, die energetische Haussanierung in dieser Legislatur steuerlich zu begünstigen. Weil das rund eine Milliarde Euro kostet und keine neuen Schulden gemacht werden sollen, ist eine wahre Kakofonie darüber ausgebrochen, an welcher Stelle man Einsparungen vornehmen könnte. Insbesondere die SPD sinniert über eine Streichung des Handwerkerbonus nach, für den der Staat jährlich rund 1,5 Milliarden Euro ausgibt. Dieser wurde 2009 eingeführt, um die Schwarzarbeit im privaten Bereich einzudämmen. Doch das Klima dadurch zu verbessern, dass man den Kampf gegen die Schwarzarbeit aufkündigt, macht ordnungspolitisch keinen Sinn. Deshalb engagieren sich ZDH und DGB in einem gemeinsamen Positionspapier zu Recht für den Erhalt des Handwerkerbonus .

1200 Euro Steuerersparnis dank Handwerkerbonus

In dieser unübersichtlichen Gemengelage vermag derzeit niemand vorherzusagen, wie der Interessenkonflikt am Ende ausgeht. Deshalb sollten Handwerker ihre Kunden jetzt über das noch bestehende Steuerprivileg informieren, damit sie die entsprechenden Handwerkerleistungen möglichst zeitnah in Auftrag geben.

20 Prozent der abgerechneten Arbeitsleistung, maximal 1200 Euro pro Jahr, können die Kunden auf diese Weise von ihrer persönlichen Steuerschuld abziehen. Dass eine gezielte Werbestrategie die Kassen klingeln lassen kann, bestätigt Steuerberater Joachim Welper aus Vreden, der zahlreiche Handwerker betreut. „Meine Erfahrung zeigt, dass steuerliche Abzugsmöglichkeiten einen zusätzlichen Anreiz zur Beauftragung eines Handwerkers darstellen.“

Handwerker sollten deshalb jetzt auf ihren Kostenvoranschlägen die Steuervorteile bei einer Beauftragung hervorheben und mit Handwerker-Bonus-Flyern werben. Zögern Kunden bei der Auftragsvergabe, können Handwerker dezent darauf hinweisen, dass es nicht sicher ist, wie lange es den Handwerker-Bonus noch geben wird.

Fakten: 5 bis 6 Mrd. Euro weniger Schwarz­arbeit pro Jahr bringt der Handwerkerbonus in Deutschland. Das hat der Linzer ­Ökonomieprofessor Friedrich Schneider ausgerechnet.
Die Politik ist also gut beraten, das Steuerprivileg zu erhalten.

Durch eingereichte Rechnungen im Visier des Fiskus

Die Steueranrechnung ist für viele Handwerksbetriebe zwar ein Segen. Andererseits erhalten die Finanzämter über die eingereichten Rechnungen Hintergrundinformationen über die einzelnen Handwerksbetriebe. „Die Steueranrechnung der Handwerkerleistungen dient in erster Linie dazu, die Schwarzarbeit in der Handwerksbranche zu unterbinden. Insofern ist beides richtig: Der Kunde bekommt ein Geschenk vom Staat, die Finanzbehörden bekommen Daten über Handwerker und damit weitere Prüfungsmöglichkeiten.“

Steueranrechnung statt Steuerabzug

Der eigentliche Clou an dem Handwerker-Bonus ist, dass es sich bei dem 20-prozentigen Betrag nicht um einen Abzugsbetrag vom zu versteuernden Einkommen handelt, sondern um eine echte Minderung der Steuerlast. Die Steueranrechnung ist jedoch auf die Höhe der persönlichen Steuerschuld des Kunden begrenzt. Um Kunden keine falschen Versprechungen zur Steueranrechnung zu machen, sollten Handwerker die Grundzüge kennen, nach denen es die Steueranrechnung für Handwerkerleistungen gibt. Denn nichts wirkt geschäftsschädigender als ein verärgerter Kunde, dessen in Aussicht gestellte Steueranrechnung sich wegen Nichteinhaltung bestimmter Voraussetzungen in Luft auflöst.

Fallstricke beim Handwerkerbonus

1. Arbeiten in außerhalb der Privatwohnung

Die Handwerkerleistungen müssen im Privathaushalt des Kunden stattfinden. Das sind Haushalte im In- und EU- / EWR-Ausland, die der Kunde als Eigentümer oder Mieter zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

Vorsicht, Falle: Schreinert ein Handwerker einem Kunden eine edle Holzküche und baut sie ihm anschließend in seinem Privathaushalt ein, gibt es nur für die in der Rechnung ausgewiesenen Ein- und Ausbaukosten sowie die Anfahrt die Steueranrechnung. Denn die eigentlichen Arbeiten für die Maßanfertigung der Küche haben in der Werkstatt des Handwerkers stattgefunden und nicht im Haushalt des Kunden.

Keine Anrechnung gibt es auch, wenn ein Kunde den Handwerker beauftragt, in einer von ihm vermieteten Wohnung Leistungen zu erbringen. Der Grund: Die Leistungen werden eben nicht in seinem Privathaushalt erbracht.

2. Handwerkerbonus beim Neubau

Der Handwerkerbonus winkt für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten in Privathaushalten. Dagegen sind handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen von Neubaumaßnahmen nicht begünstigt. Darunter fallen alle Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung (= Bezugsfertigkeit) erbracht werden.

Gestaltungstipp: Wer also sein neu gebautes Haus bezieht und erst danach den Dachgeschoss- und den Kellerausbau beauftragt, profitiert von der Steueranrechnung. Das hat das Bundesfinanzministerium bestätigt (Bundesfinanzministerium, Schreiben v. 10.1.2014, Az. IV C 4 – S 2296-b/07/0003004).

3. Höhe der Steuerschuld

Der Kunde profitiert nur dann von der Steueranrechnung, wenn er eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt für das Jahr, in dem er die Zahlungen an den Handwerker geleistet hat, einreicht und ohne die Steueranrechnung tatsächlich Steuern zahlen müsste. Einem Rentner, der in den letzten 20 Jahren keine Steuererklärung mehr abgegeben hat, sollten Handwerker also besser keine Steueranrechnung versprechen.

4. Fehlende Rechnung und Barzahlung

Der Handwerker muss dem Kunden darüber hinaus eine Rechnung ausstellen und aushändigen. O hne Handwerkerrechnung kann der Kunde keine Steueranrechnung beim Finanzamt geltend machen. Eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Steueranrechnung ist zudem, dass der Kunde den Rechnungsbetrag überweist oder abbuchen lässt. Bei Barzahlung ist die Steueranrechnung ohne Wenn und Aber verloren. Das haben die Finanzgerichte bereits mehrfach bestätigt. Darauf sollten Handwerker ihre Kunden unbedingt hinweisen. Denn nur zufriedene Kunden eignen sich als Werbeträger.

Das lohnt sich. Denn durch positive Mundpropaganda füllen sich die Auftragsbücher eines Handwerkers ohne größeren Werbeaufwand. Noch glücklicher sind die Kunden, wenn sie den Steuervorteil gleich doppelt nutzen können. Das funktioniert vor allem bei größeren Aufträgen zum Jahreswechsel, vorausgesetzt natürlich, dass es die Steueranrechnung dann noch gibt. Hier kann es wegen des Steuerrabatts für den Kunden Sinn machen, die Zahlung der Rechnung in mehreren Raten zu verein­baren.

Wareneinsatz bleibt außen vor

Begünstigt sind nur die in der Rechnung aufgeführte Arbeitsleistung, die Anfahrtskosten sowie abgerechnete Maschinenstunden und die Umsatzsteuer auf diese Kosten. Für den Wareneinsatz gibt es dagegen keine Steueranrechnung. Damit die Kunden zufrieden sind und beim Ausfüllen ihrer Einkommensteuererklärung nicht mehr extra beim Handwerker nachhaken müssen, welche Leistungen begünstigt sind und welche nicht, empfiehlt es sich, streng zwischen Arbeitsleistung und Wareneinsatz zu trennen und auf der Rechnung die Höhe der Steueranrechnung zu vermerken.

Gutscheine nicht immer privilegiert

In der Praxis verkaufen immer mehr Betriebe Gutscheine über Handwerkerleistungen. Ob die Kombination Geschenkgutschein und Steueranrechnung für Handwerkerleistungen funktioniert, hängt davon ab, wer den Gutschein einlöst – Käufer oder Beschenkter.

  • Variante 1: Löst der Käufer des Geschenkgutscheins den Gutschein selbst für Handwerkerleistungen in seinem Privathaushalt ein, dürfte es mit der Steueranrechnung klappen.
  • Variante 2: Verschenkt der Käufer den Gutschein und der Beschenkte löst diesen für Handwerkerleistungen in seinem Haushalt ein, ist die Steueranrechnung nicht möglich. Denn der Beschenkte kann keine eigenen Aufwendungen nachweisen, die er von seinem Konto an den Handwerker überwiesen hat.

Auch Außenbereich rabattfähig

Finden Handwerkerleistungen zum Teil innerhalb, zum Teil außerhalb der Grundstücksgrenzen statt, gewährt das Finanzamt die Steuer­anrechnung nur für die Arbeiten innerhalb der Grundstücksgrenzen (BMF, Schreiben v. 10.1.2014, Az.: IV C 4 – S 2296-b/07/0003:004). Doch dagegen lohnt sich Gegenwehr. Denn der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass bei Hausanschlusskosten die Arbeiten außerhalb der Grundstücksgrenzen notwendig für den Privathaushalt sind. Sie finden deshalb auch im Haushalt statt und es muss konsequenterweise auch dafür eine Steueranrechnung geben (BFH, Urteil v. 20.3.2014, Az.: VI R 56/12).

Zeit für Lobbyisten gekommen

Das Urteil nutzt den Kunden aber nur, wenn der Steuerbonus erhalten bleibt. Ein aktuell in der Politik diskutiertes Szenario sieht zumindest die teilweise Abschaffung des Handwerkerbonus bei Rechnungen von weniger als 300 Euro im Jahr vor. Darüber hinausgehende Rechnungen mit bis zu 1200 Euro Arbeitskosten im Jahr würden dagegen nach wie vor akzeptiert.

Der Vorschlag hat einen entscheidenden Haken. Gerade die Kleinbeträge wurden in der Vergangenheit ohne Rechnung abgewickelt. Kappt der Staat in diesem Bereich den Steuerbonus, werden das viele Haushalte geradezu als Aufforderung missverstehen, künftig wieder schwarz arbeiten zu lassen. Die Lobbyisten haben also starke Argumente.