Steuerpauschale: Musterprozess zu Geschenken an Ausländer

Bei Betriebsprüfungen gilt ein kritischer Blick des Finanzbeamten meist den Geschenken und Sachzuwendungen an Kunden, Geschäftspartner und Arbeitnehmer. Ob die Pauschalsteuer hierfür auch anfällt, wenn der Beschenkte im Ausland ist, prüft zurzeit das Finanzgericht Münster in einem Musterprozess (Az. 6 K 2285/10 E).

Um den Beschenkten die Unannehmlichkeiten einer Versteuerung ihrer Präsente zu ersparen, kann die Firma die Steuern dafür pauschal übernehmen: 30 Prozent Lohnsteuer, 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für alle Präsente.

Doch dies hat einen entscheidenden Haken. Denn nach den Buchstaben des Gesetzes bestehen die Finanzämter selbst dann auf die Pauschalsteuer, wenn der Beschenkte im Ausland ansässig ist und in Deutschland überhaupt nicht steuerpflichtig ist. Gegen diese nicht nachvollziehbare Besteuerung klagt aktuell ein Unternehmer vor dem Finanzgericht Münster (Az. 6 K 2285/10 E).

Tipp: Einen Einspruch und ein Ruhen des Verfahrens würden die Beamten derzeit als unbegründet zurückweisen, weil der Fall noch nicht beim Bundesfinanzhof anhängig ist. In vergleichbaren Fällen sollten betroffene Unternehmer deshalb mit Hinweis auf diesen Musterprozess einen Antrag beim Finanzamt stellen, die Steuer nach § 165 Abgabenordnung vorläufig festzusetzen.