Steuern sparen mit dem Nachwuchs

Kinder Handwerker fördern ihre Kinder besonders, oft auch als betrieblichen Nachwuchs. Der Fiskus hilft mit dem verbesserten Kindergeld, prüft aber kritisch. Wie Sie sich durchsetzen.

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    Fördern ihre Kinder Fabian, Manuel und Anika auch mithilfe des Fiskus: Tatjana und Dirk Lanvermann aus Borken.
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    „Das Finanzamt prüft im ersten Schritt, ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht.“Simone Lensing, Steuerberaterin aus Menden.
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    © Chart: handwerk magazin
    Starker Rückgang: Die Zahl der Meisterprüfungen haben sich seit 1991 mehr als halbiert.

Steuern sparen mit dem Nachwuchs

Engagement für qualifizierte Nachwuchskräfte steht bei der Firma Lanvermann in Borken-Marberg ganz oben auf der Agenda. Denn genauso wie viele andere Handwerker beugt der Sanitär- und Heizungsbetrieb mit 40 Mitarbeitern dem Fachkräftemangel vor. Das Unternehmen bildet aus, um zu übernehmen. Derzeit arbeitet die Firma mit neun Azubis zusammen. „Wir beschäftigen auch gerne Praktikanten und entlohnen sie natürlich für ihre Tätigkeit“, sagt Tatjana Lanvermann, die ihrem Mann, Heizungs- und
Sanitärmeister Dirk Lanvermann, bei der Geschäftsführung hilft.

Wie Firma Lanvermann, so fördern die meisten Handwerksbetriebe ihren Nachwuchs im Betrieb. Wer es richtig einfädelt, setzt alle Kosten als Betriebsausgaben ab und spart kräftig Steuern. Eine Neuregelung, die zum Jahresanfang mit dem Steuerentlastungsgesetz in Kraft getreten ist, eröffnet dabei auch den Eltern neue Spielräume. Danach können volljährige Kinder in der ersten Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr jetzt unbegrenzt hinzuverdienen. Bisher galt eine Grenze von 8004 Euro im Jahr. Lagen die Einnahmen der Kinder auch nur einen Cent darüber, fiel das Kindergeld für die Eltern auf einen Schlag weg - durch den sogenannten Fallbeileffekt. „Wir begrüßen die Gesetzesänderung. Auch weil wir mit einer guten Ausbildung und entsprechender Honorierung bessere Aufstiegschancen für die jungen Leute sehen“, so die Landesvorsitzende der Unternehmerfrauen im Handwerk NRW.

Hilfreiche Unterstützung

Lanvermann ist selbst Mutter von drei Kindern. Anika (15) und Manuel (14) gehen noch zur Schule. Fabian (17) absolviert in einem Kollegenbetrieb seine Ausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-Heizung- und Klimatechnik. Deshalb weiß sie aus eigener Erfahrung, wie viel Eltern die Ausbildung ihrer Kinder kostet. Die Unterstützung durch das Kindergeld sieht sie für viele Familien als sehr hilfreich an. „Schließlich können nicht alle Aufwendungen wie etwa die Fahrten zur Arbeit von den Betrieben übernommen werden“, weiß Lanvermann.

Deshalb kommt die Neuregelung zum Kindergeld Tatjana und Dirk Lanvermann wie auch vielen anderen Handwerksunternehmern gut zupass. Denn egal, ob sie künftig Studenten im Nebenjob engagieren, Praktikanten vor oder während einer Berufsausbildung einstellen oder ob sie ihre eigenen Kinder etwa als Aushilfen beschäftigen: Für die Tätigkeit im Betrieb können sie ihnen jetzt mehr als eine geringe Aufwandsentschädigung zahlen - ohne das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag für die Eltern zu gefährden.

Finanzamt fördert Fortbildung

Der Fiskus zeigt sich bei der Nachwuchsförderung aktuell äußerst großzügig. Zumal sich für Kinder in der Ausbildung zusätzlich zahlreiche Steuervorteile ergeben. Zum Beispiel lassen sich die Aufwendungen für eine Weiterbildung oder ein Studium nach Abschluss der Lehre als Betriebsausgabe oder Werbungskosten absetzen (siehe Kästen Seite 54, 55). Auch gibt es einen Sonderausgabenabzug für erwachsene Kinder in der Erstausbildung. Clevere Eltern und Unternehmer nutzen die neuen Spielräume bewusst aus und ermöglichen den Kindern damit eine optimale Ausbildung. Allerdings gilt es beim Ausgabenabzug verschiedene Details zu beachten.

„Das Finanzamt prüft im ersten Schritt regelmäßig, ob ein Anspruch auf Kindergeld überhaupt besteht“, sagt Simone Lensing, Steuerberaterin in Menden im Sauerland. Auf jeden Fall liegen die Voraussetzungen bei Kindern in der Erstausbildung vor, wenn sie unter 25 Jahre alt sind.

Komplizierter wird es, wenn sich der Nachwuchs unter 25 nach Abschluss der Lehre etwa mit einem Studium weiterqualifiziert. Der Student darf dann nur zeitlich begrenzt arbeiten, sonst fällt das Kindergeld weg. „Ein Teilzeitjob von weniger als 20 Stunden in der Woche ist aber erlaubt“, so Lensing. Auch ein Mini- oder ein Aushilfsjob sind möglich. Genauso dürfen sich die Kinder zwischen zwei Ausbildungsabschnitten eine Auszeit von bis zu vier Monaten gönnen. Das Gleiche gilt bei einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr oder falls der Nachwuchs im Betrieb eine Ausbildung absolviert (Einzelheiten siehe „So rechnet der Fiskus“, Seite 53). Wie viel die Sprösslinge verdienen, interessiert den Fiskus nicht.

Das eröffnet nicht nur Betrieben, sondern auch Eltern neue Möglichkeiten. Denn sie können auf ihre Nachkommen jetzt beliebig Vermögen übertragen und damit Einkommensteuer sparen. „Sicherlich darf der Sprössling dann aber auch frei über das Geld verfügen“, gibt Lensing zu bedenken. Das Kindergeld bleibt gesichert.

Eigene Kinder nicht bevorzugen

„Soll die Weiterbildung eines Familienmitglieds über die Firma laufen, gilt es einige Fallstricke zu beachten“, so Wolfgang Wawro, Präsident des Steuerberaterverbands Berlin-Brandenburg. „Entscheidend für das Finanzamt: Einzelne Mitarbeiter und Angehörige dürfen nicht bevorzugt werden. Die Üblichkeit und Vergleichbarkeit im Unternehmen müssen gegeben sein“ (siehe „Perfekter Vertrag sichert Steuervorteil“, Seite 55).

Wie etwa bei Zahntechnikermeister Bernhard Herzing aus Bietigheim-Bissingen, nahe Stuttgart, der seine 50 Mitarbeiter in eigenen Seminarräumen laufend schult und zu Fortbildungen schickt. 30000 Euro im Jahr lässt sich der Chef das kosten. „Für unseren Sohn Dominic und unserer Tochter Ann Katrin gelten dabei die gleichen Regeln wie für die anderen Mitarbeiter“, so Herzing. „Mein Betrieb übernimmt die Kosten und zahlt das Gehalt weiter, die Mitarbeiter unterschreiben einen Fortbildungsvertrag, der sie innerhalb von zwei Jahren zur gestaffelten Rückzahlung der Kosten verpflichtet, wenn sie vorzeitig aus der Firma aussteigen.“ Wegen dieser Gleichbehandlung hatte das Finanzamt bei Herzing noch nie den Verdacht, er münze beim eigenen Nachwuchs Unterhaltszahlungen zu Betriebsausgaben um.

Aber auch in kleineren Betrieben ist der Fremdvergleich, den der Fiskus fordert, zu erfüllen. Wer etwa nur mit zwei Gesellen und dem eigenen Nachwuchs zusammenarbeitet, bietet allen Mitarbeitern zum Beispiel eine Weiterbildung als Betriebswirt des Handwerks an. Lehnen die nicht zur Familie gehörenden Mitarbeiter ab, weil diese Maßnahme für sie nicht interessant ist, darf sich der Sohn oder die Tochter fortbilden, die Weiterbildung ist als Betriebsausgabe absetzbar. „Damit kann der Unternehmer aufgrund von höheren Steuersätzen und geminderter Gewerbesteuer, aber auch wegen des Vorsteuerabzugs einen besseren Effekt erzielen, als wenn Sohn oder Tochter die Kosten als Werbungskosten angeben“, ergänzt Wawro.

Das gilt auch für Tatjana und Dirk Lanvermann, wenn ihr Sohn Fabian nach seiner Lehre im elterlichen Betrieb als Geselle weiterarbeitet und sie ihn auf Fortbildungskurse schicken oder eines Tages die Meisterschule finanzieren.

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