Das ändert sich für Ihr Unternehmen Steuern und Recht: Sonderabschreibungen, Kasse, E-Auto in 2020

Sehen Sie im Überblick, welche rechtlichen und steuerlichen Änderungen zum Jahresauftakt 2020 relevant sind für Sie, Ihre Mitarbeiter und Ihr Unternehmen und welche Steuergeschenke der Staat für Sie bereit hält.

Steuern und Recht 2020 Änderungen
2020 hält der Staat auch einige Extras parat: Etwa die Erhöhung der Übungsleiterpauschale oder mehr Spielräume für Aushilfen. - © Tatjana Balzer - stock.adobe.com

Fahrtkostenzuschuss steuerfrei

Den Weg zur Arbeit mit dem öffentlichen Nahverkehr dürfen Sie Ihren Mitarbeitern vergüten. Jobtickets und Fahrtkostenzuschüsse stellen Sie Ihren Leuten steuer- und sozialversicherungsfrei zur Verfügung. Zumindest, wenn Sie die Leistung zusätzlich zum Lohn gewähren. Nachteil: Die Finanzspritze mindert die Entfernungspauschale in der Einkommensteuererklärung des Mitarbeiters. Alternativ lassen sich die geleisteten Zuschüsse oder der geldwerte Vorteil pauschal mit 25 Prozent beim Arbeitgeber besteuern. Gelegentlichen Nutzern von Bus und Bahn soll so kein steuerlicher Nachteil entstehen.

Mehr Spielräume bei Aushilfen

Sogenannte kurzfristig Beschäftigte – also Aushilfen, die nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr arbeiten – profitieren von Vorteilen bei der Sozialversicherung. Voraussetzung: Der Arbeitsvertrag schreibt die begrenzten Arbeitszeiten fest, andernfalls fallen Sozialabgaben an. Zusätzlich kann der Arbeitgeber den Lohn mit 25 Prozent lohnversteuern. Mitarbeiter bleiben in diesem Fall unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Die hat die Bundesregierung nun erweitert:
  • Der Mitarbeiter arbeitet maximal 18 Tage am Stück.
  • Er verdient im Schnitt maximal 120 Euro am Tag (bisher 80 Euro).
  • Sein durchschnittlicher Lohn liegt ab 2020 nicht höher als 15 Euro pro Stunde (bisher: 12 Euro).

Höhere Pauschalen bei den Reisekosten

Wer beruflich unterwegs ist, kann Aufwendungen für die Verpflegung über Pauschalen geltend machen. Sogar am An- und Abreisetag, unabhängig davon, wie lange die Fahrt gedauert hat. Das Finanzamt unterscheidet je nach Dauer des externen Einsatzes von Chef und Mitarbeiter. Ab 2020 gelten diese Pauschalen:

Abwesenheitsdauer
  • 24 Stunden 28 € bisher 24 €
  • 8 bis 24 Stunden 14 € bisher 12 €
  • < 8 Stunden keine
  • An- & Abreisetag 14 € bisher 12 €
Aber: Pauschalen sind zu kürzen, wenn etwa bei einer Tagung oder Fortbildung eine Bewirtung erfolgt, unabhängig davon, ob Mitarbeiter oder Chef die Mahlzeit konsumieren oder nicht. Ein Frühstück mindert den Verpflegungspauschbetrag um 20 Prozent – also um 5,60 Euro, Mittag- oder Abendessen um 40 Prozent, also 11,20 Euro.

Bessere Gesundheit für die Mitarbeiter

Bieten Sie als Chef etwa Rückentrainingsprogramme für Ihre Mitarbeiter an, gilt bisher ein Gesundheitsfreibetrag von 500 Euro. Bis dahin bleibt die Leistung steuerfrei. Der Betrag steigt 2020 auf 600 Euro. Begünstigt sind die Leistungen nur, wenn Sie sie zusätzlich zum Lohn gewähren.
Tipp: Extras dienen nicht nur der Gesundheit, sondern der Mitarbeiterbindung. Studien zeigen, dass Arbeitnehmer solche Leistungen positiv wahrnehmen.

Ehrenamt ausüben

Ob Sie sich in der Handwerksorganisation oder im Verein engagieren: Die Übungsleiterpauschale wird voraussichtlich von 2.400 Euro auf 3.000 Euro im Jahr angehoben. Die Ehrenamtspauschale soll 2020 von 600 Euro auf 840 Euro per anno steigen. Spenden akzeptiert das Finanzamt ohne Belege künftig in Höhe von bis zu 300 Euro statt bisher 200 Euro. Tipp: Gemeinnützige Tätigkeiten stärken das Image der Firma. Werben Sie daher mit Ihrem sozialen Engagement!

Kasse modernisieren

Ab 2020 verschärfen sich die Vorgaben des Fiskus an manipulationssichere Kassensysteme. Zu den Sicherheitseinrichtungen der neuen Fiskalkasse gehören ein Sicherheitsmodul, ein Speichermedium und eine digitale Schnittstelle.
  • Was mit alten Kassen passiert
    Betriebe, die zwischen 26. November 2010 und 31. Dezember 2019 eine Ladenkasse angeschafft haben, dürfen diese noch bis 31. Dezember 2022 nutzen. Vorausgesetzt sie genügen den Anforderungen des BMF-Schreibens von 2010.
  • Wenn Sie eine neue Kasse kaufen
    Wer sich eine Fiskalkasse kauft, der muss sie innerhalb eines Monats bei seinem zuständigen Finanzamt melden. Ebenso die, die das Unternehmen ausmustert. Bei Käufen bis Ende 2019 ist der späteste Melde-termin der 31. Januar 2020. Noch fehlt der notwendige Vordruck der Finanzverwaltung

Der Umwelt zuliebe: Elektrisch fahren

Zum Schutz des Klimas besserte die Bundesregierung die Steuervorteile für Elek-tromobilität auf. Die Förderungen laufen teilweise bis 2030:
  • Höhere Kaufprämie für E-Autos
    Bis 2025 fließt bei Anschaffung eines Elektroautos eine erhöhte Kaufprämie. Bei einem Listenpreis von bis zu 40.000 Euro gibt es 6.000 Euro. Für die sogenannten Plug-in-Hybride, die auch mit Verbrennungsmotor fahren, gewährt der Staat einen Zuschuss von 4.500 Euro. Bei Anschaffungskosten zwischen 40.000 und 65.000 Euro erhalten die Käufer bei einem reinen E-Wagen 5.000 Euro, für einen Plug-in-Hybriden 4.000 Euro.
  • Geringe pauschale Steuer
    Mit emissionsfreien Elektroautos fährt es sich jetzt deutlich günstiger als mit einem konventionellen Dienstwagen. Hier reduziert sich die Bemessungsgrundlage auf ein Viertel des Bruttolistenpreises, wenn der unter 40.000 Euro liegt.
Aber:
Plug-in-Fahrzeuge unterliegen nur der so genannten 0,5-Prozent-Steuer, also der halbierten Bemessungsgrundlage. Der Wagen muss mindestens 40 Kilometer elektrisch am Stück fahren können. Die Vorgabe verschärft sich ab 2022. Dann gelten diese Werte: Der Wagen muss mindestens 60 Kilometer fahren, ab 2025 sogar 80 Kilometer. Alternativ gibt er eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je Kilometer ab. Die steuerlichen Vorteile bekommen auch Käufer eines neu angeschafften Gebrauchtfahrzeugs. Hinweis: So bleiben auch alle E-Wagen zehn Jahre nach Erstzulassung von der Kfz-Steuer verschont.
  • Sonderabschreibung nutzen
    Reine Elektrolieferfahrzeuge, die zum Anlagevermögen gehören, können im ersten Jahr neben der gewöhnlichen AfA mit 50 Prozent der Anschaffungskosten abgeschrieben werden. Das betrifft jene mit einer Gesamtmasse von bis zu 7,5 Tonnen.

Steuerfreie Extras

Sachbezüge – wie etwa Gutscheine – bleiben steuer- und sozialabgabenfrei, wenn sie maximal 44 Euro im Monat betragen. 2020 gilt dieser Vorteil nicht mehr, wenn der Mitarbeiter dafür Teile seines Gehalts umwandelt. Stattdessen müssen Sachbezüge zusätzlich zum Lohn geleistet werden, ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen. Geldkarten, mit denen Barauszahlungen möglich sind oder etwa PayPal-Zahlungen geleistet werden, sind nicht begünstigt.

Mitarbeiterwohnungen mit Abschlag

Stellt der Chef seinem Mitarbeiter eine Wohnung zur Verfügung, handelt es sich um einen steuerpflichtigen Sachbezug. Neu ist ein Bewertungsabschlag in Höhe von einem Drittel der ortsüblichen Miete. Falls die Miete nicht mehr als 25 Euro pro Quadratmeter kalt beträgt und falls der Mitarbeiter mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Miete bezahlt, profitieren die Parteien von einem Freibetrag. Die Leistung bleibt steuerfrei.

Lohnsteuerklasse darf gewechselt werden

Ab 2020 dürfen Ehepaare und eingetragene Lebenspartner mehrmals im Jahr ihre Steuerklasse ändern – wenn etwa eine Arbeitslosigkeit eintritt, man sich trennt oder ein neuer Job aufgenommen wird.

Eigenheimer profitieren

Energetische Gebäudesanierungen sollen gefördert werden, wenn Selbstnutzer ihre Immobilie auf den aktuellen Stand bringen. Noch ist das Programm in der Planung: Demnach soll das Finanzamt 20 Prozent der Aufwendungen verteilt auf drei Jahre von der Steuerschuld abziehen: im ersten und zweiten Jahr je 7 Prozent, im dritten Jahr 6 Prozent. Die steuerrelevanten Aufwendungen sollen auf bis zu 200.000 Euro pro Objekt begrenzt sein. Voraussetzung: Die Maßnahme müsste nach dem 1. Januar 2020 begonnen und vor 2030 abgeschlossen sein. Maximal abzugsfähig wären dann 40.000 Euro über drei Jahre. Wichtig: Es bedarf einer Rechnung, die per Überweisung zu begleichen ist.
Tipp: Auch eine Austauschprämie für alte Heizungen in Höhe von 40 Prozent der Investitionskosten ist geplant.

Sonderabschreibung für Vermieter nutzen

Immobilieneigentümer können für neue Wohnungen, die sie für zehn Jahre vermieten, zukünftig neben der regulären linearen Abschreibung von 2 Prozent auch eine Sonderabschreibung in Anspruch nehmen. Sie soll im Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung und in den folgenden drei Jahren bis zu 5 Prozent jährlich betragen. Die Bemessungsgrundlage liegt bei maximal 2.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche.Voraussetzungen:

Der Bauantrag muss zwischen dem 1.9.2018 und 31.12.2021 gestellt werden und neuen Wohnraum in einem neuen oder bestehenden Gebäude schaffen.
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten je Quadratmeter dürfen nicht über 3.000 Euro liegen.

Umsatzsteuer und Ist-Besteuerung

Von der Umsatzsteuerpflicht können sich Kleinunternehmer befreien lassen, wenn sie im Vorjahr bis zu 22.000 Euro Umsatz erzielt haben. Bisher liegt die Grenze bei 17.500 Euro. Plus: Die Grenze für die Ist-Besteuerung steigt von 500.000 Euro auf 600.000 Euro im Jahr. Sie ist erst fällig, wenn das Geld auf dem Konto liegt.

Höhere Umzugspauschale

Pauschalen für beruflich bedingte Umzüge steigen in zwei Schritten:

Neue Pauschalen
  • Bis 29.2.2020
    Verheiratete 1.620 €
    Ledige 811 €
    Erhöhungsbetrag für weitere Personen 357 €
  • Ab 1.3.2020
    Verheiratete 1.639 €
    Ledige 820 €
    Erhöhungsbetrag für weitere Personen 361 €

Neue Sachbezugswerte

Wenn Arbeitgeber freie Verpflegung oder Unterkunft gewähren, wird die Leistung steuer- und sozialversicherungspflichtig. Für einzelne Mahlzeiten gelten:

MonatTag
Frühstück54,00 €1,80 €
Mittagessen102,00 €3,40 €
Abendessen102,00 €3,40 €
Vollverpflegung250,00 €8,60 €

Vorsicht, Geldwäsche!

2020 müssen Juweliere schon ab Barzahlungen von 2.000 Euro statt bisher 10.000 Euro den Vorgaben zur Geldwäsche nachkommen – also etwa Personalausweis kopieren, Adresse und Anlass notieren. Das betrifft auch Zahlungen mit EC- oder Kreditkarte.