Praxistipps Steuerfalle geschickt umgehen

Praxistipps

Steuerfalle geschickt umgehen

Ungewollt braucht niemand in die Betriebsaufspaltung zu geraten. Davon ist hm-Experte Bernhard Leibfried überzeugt. Hier seine zusätzlichen Tipps dazu:

Haftung. Steuerlich ist die Betriebsaufspaltung längst kein Geheimtipp mehr. Sie birgt mehr Risiken als Vorteile. Der interessanteste Aspekt ist die Haftungsbeschränkung. Weil die Immobilie bei Insolvenz der Firma als Sonderbetriebsvermögen dem Zugriff der Gläubiger entzogen ist, kann der Unternehmer zumindest diesen Teil seines Privatvermögens sichern.

Ausweitung. Gefährlich ist die zunehmend ausgeweitete Rechtsprechung. Es genügt die persönliche und sachliche Verflechtung zwischen Immobilie (Maschinen, Fahrzeugen etc.) und Unternehmen, schon geht das Finanzamt von Betriebsaufspaltung aus, auch wenn diese gar nicht gewollt ist.

Steuern. Die Einkünfte des Eigentümers (Besitzunternehmers), also etwa die monatliche Miete oder Pacht, sind gewerbe- und einkommensteuerpflichtig. Deshalb muss auch der Besitzunternehmer in der Regel eine Bilanz erstellen.

Betriebsnachfolge. Betriebsaufspaltung, der Vater scheidet aus der Firma aus, entnimmt sein Haus ins Privatvermögen und verpachtet es an den Sohn, der auch die Anteile an der Betriebs-GmbH übertragen bekommt. Der Vater muss die stillen Reserven und die laufenden Pachteinnahmen versteuern. Beim Sohn ist die Pacht Betriebsausgabe. Alternativ kann der Sohn das Haus privat übertragen bekommen, nutzt es betrieblich und setzt die Aufspaltung fort. Dem Vater zahlt er eine monatliche Rente, die dieser versteuert, der Sohn als dauernde Last bei den Sonderausgaben absetzt.