Steuerfalle: Fristberechnung bei Grundstücksgeschäften

Wenn Handwerker Immobilien aus dem Betriebsvermögen verkaufen, ist dies immer ein zu besteuernder Vorgang. Anders sieht es aus, wenn eine private Vermietungsimmobilie veräußert wird.

Beim Immobilienverkauf sollte man ganz genau auf Fristen achten. - © © pix4U - Fotolia.com

Ein Gewinn aus der Veräußerung einer Vermietungsimmobilie ist nur im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre liegen.

Ein in der Praxis nicht zu unterschätzendes Problem ist dabei jedoch die Fristberechnung. Schließlich können hier mehrere Daten herangezogen werden. Ist das Datum des Notarvertrags ausschlaggebend? Oder der Tag auf den der Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten vereinbart wird? Letzterer ist entscheidend für den tatsächlichen Eigentumsübergang, weshalb dieser Tag auch immer wieder für die Berechnung der Zehn-Jahresfrist herangezogen wird. Dies ist leider verheerend falsch!

Notarvertrag entscheidet!

Unabhängig davon, wann der Eigentumswechsel tatsächlich stattfindet, wird die Zehnjahresfrist anhand der Daten der Notarverträge berechnet. Dies hat aktuell der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 10.02.2015 (Az: IX R 23/13) hervorgehoben.

Auch aufschiebende Bedingungen egal

Selbst wenn der Notarvertrag das Zustandekommen des Vertrags an eine Bedingung knüpft, also aufschiebend bedingt ist, und diese Bedingung erst später eintritt, muss zur Berechnung der Zehnjahresfrist auf die Daten der notariellen Urkunden abgestellt werden. Der Grund: Auch ein aufschiebend bedingtes Rechtsgeschäft bindet die Parteien, so der Bundesfinanzhof. Der außerhalb der Veräußerungsfrist liegende Zeitpunkt des Eintritts der aufschiebenden Bedingung ist insoweit für die Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft unerheblich.