Steuererklärung: Fiskus muss Vorabfrist begründen

Die Arbeiten rund um die Abgabe der eigenen Steuererklärung stellt für jeden Handwerker eine zeitraubende und nervige Arbeitsbelastung dar. Besonders schlimm wird es, wenn das Finanzamt Fristverlängerungen ablehnt. Aber Achtung: Auch das Finanzamt kann dies nicht so einfach.

Zum Hintergrund
Grundsätzlich müssen auch Handwerksunternehmer ihre Steuererklärung bis zum 31. Mai des Folgejahres beim Finanzamt eingereicht haben. Darüber hinaus sind individuelle Fristverlängerungen möglich.

Wer im Rahmen seines Handwerksbetriebes durch einen Steuerberater vertreten wird, kommt in den generellen Genuss einer Fristverlängerung bis zum 31. Dezember des Folgejahres.  Allein durch die Beauftragung eines Steuerberaters, hat man also schon mal sieben Monate mehr Zeit seine Unterlagen zusammenzusuchen.

Aktueller Streitfall
In einem vor dem Finanzgericht Hamburg entschiedenen Fall hatte das Finanzamt trotz Steuerberaters eine vorzeitige Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärungen geschickt. Gründe für die vorzeitige Abgabe der Steuererklärung hatte das Finanzamt hingegen nicht angegeben.

Daher auch die positive Entscheidung des Gerichtes: Die automatisierte Vorabanforderung von Steuererklärungen bedürfe in jedem Fall einer, für den Steuerpflichtigen nachvollziehbaren, Begründung.

Tipp: Wer daher die unbegründete Anforderungen der Steuererklärung vom Finanzamt erhält, sollte unter Verweis auf die Entscheidung des Finanzgericht Hamburg (Az: 6 K 96/11) Einspruch dagegen einlegen.

Zwar kann das Finanzamt im Rahmen des Einspruchsverfahrens eine ausreichende Begründung für die Vorabanforderung nachreichen und damit den Mangel heilen, jedoch gewinnt der Handwerker so zumindest einige Wochen Zeit um die Unterlagen zur Erstellung der Steuererklärung ohne Hetze vorzubereiten.