Steuerberater hat Pflichten bei Fristeinhaltung

Ein Steuerberater muss seinen Mandanten daran erinnern, dass Klagefristen ablaufen, wenn er den Bescheid nicht sofort weiterleitet.

Steuerberater hat Pflichten bei Fristeinhaltung

Der Berater hatte den Bescheid des Finanzamtes erst nach 14 Tagen weitergeleitet, der Steuerzahler selbst hatte ihn dann nicht mehr innerhalb der 14-tägigen Frist zu Gesicht bekommen, weil er im Urlaub war. Dadurch wurde die Klage nach Ablauf der vierwöchigen Klagefrist eingereicht - zu spät, fanden die Finanzrichter und wollten keine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zubilligen. Der Steuerberater habe Schuld am Versäumen der Klagefrist, nicht der Urlaub seines Mandanten, der eine Wiedereinsetzung gerechtfertigt hätte.

Ein Steuerberater darf sich aber bei einer verzögerten Weiterleitung der Einspruchsentscheidung nicht nur darauf beschränken, auf die Klagefrist hinzuweisen, sondern muss den Fall offenhalten, bis klar ist, ob geklagt werden soll. Selbst eine vorsorgliche Klageeinreichung hätte der Steuerberater in Betracht ziehen müssen, um die Rechte des Mandanten zu wahren.

(ddp/sel )