Aktuelles Urteil: Steuerbegünstigung für Dichtheitsprüfungen

Das Einkommensteuergesetz sieht für Handwerkerleistungen eine Steuerermäßigung von 20 Prozent der Aufwendungen, maximal jedoch 1.200 Euro vor. Ihre Kunden können sich so einen Teil Ihres Lohns vom Finanzamt wiederholen. Bisher wollte das Finanzamt jedoch Gutachtertätigkeiten nicht berücksichtigen. Dies hat sich jetzt teilweise geändert.

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Zum Hintergrund

Ausweislich der Verwaltungsauffassung durch das BMF-Schreiben vom 10.01.2014 sollen Gutachtertätigkeiten nicht unter die steuerermäßigten Handwerkerleistungen fallen. Zu solchen Gutachtertätigkeiten sollen die Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen selbst dann gehören, wenn diese durch autorisierte Fachhandwerker durchgeführt werden.

Im aktzuellen Fall beantragte ein Hauseigentümer in der Einkommensteuererklärung für eine Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung seines privat genutzten Wohnhauses vergeblich eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen wegen Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen.

Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Dichtheitsprüfung – wie die vom TÜV oder anderen autorisierten Fachkräften durchzuführende Sicherheitsprüfung einer Heizungsanlage im Gegensatz zu einer Wartung der Heizungsanlage – mit einer Gutachtertätigkeit vergleichbar sei. Diese sei aber nicht nach § 35a EStG begünstigt.

BFH widerspricht dem Finanzamt

Dieser fiskalischen Auffassung hat der Bundesfinanzhof nun in einem neuen Urteil einen Riegel vorgeschoben (Az.: VI R 1/13). Danach gehört auch die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlage ebenso zu den steuerermäßigten Handwerkerleistungen, wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder auch eine vorbeugende Maßnahmen zur Abwehr eines möglichen Schadens.

Informieren Sie Ihre Kunden

Da diese positive Rechtsauffassung noch nicht in allen Finanzämtern angekommen sein dürfte, sollten sie ihre Kunden darauf hinweisen. Ihre Kunden werden es Ihnen danken!