Steuer 1 x 1: Netto versus brutto

Bei der Rechnungsstellung am Bau gibt es zahlreiche steuerrechtliche Besonderheiten, die Handwerker beachten sollten.

Umkehr der Steuerlast
Schuldet der Auftraggeber die Umsatzsteuer für Bauleistungen, spricht man auch von Steuerschuldnerschaft oder vom Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG. Dahinter verbirgt sich ganz einfach die Umkehr der eigentlich beim Bauhandwerker liegenden Steuerlast.

Nettoprinzip bei Auslandsansässigkeit
Steuerberaterin Carolin Reitinger weist auf eine Besonderheit hin: Ist der leistende Unternehmer im Ausland ansässig, sind stets Nettorechnungen zu stellen und der Auftraggeber schuldet die Umsatzsteuer, egal um welche Leistungen es sich handelt oder wofür diese vom Auftraggeber verwendet werden (§ 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG).

Privates wird getrennt
Bisher wurde der Auftraggeber selbst dann zum Schuldner der Umsatzsteuer, wenn Bauleistungen für seine Privatgebäude erbracht wurden. Diese Regelung ist durch die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs weggefallen.