Stellenausschreibung für junge Bewerber ist diskriminierend

Unternehmen, die in einer Stellenanzeige ausdrücklich nach jungen Bewerbern suchen, verstoßen gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Arbeitsangebote müssten grundsätzlich "altersneutral" ausgeschrieben werden, sofern es keine besonderen Rechtsgrund für die Forderung eines bestimmten Bewerberalters gebe, entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (Urteil vom 19. August 2010, AZ: 8 AZR 530/09).

Stellenausschreibung für junge Bewerber ist diskriminierend

Der zum Zeitpunkt der Bewerbung über 45-jährige Kläger hatte sich auf eine Stellenanzeige beworben, in der ein "junger, engagierter Volljurist" beziehungsweise eine Volljuristin für eine zunächst auf ein Jahr befristete Beschäftigung gesucht wurde. Der Kläger erhielt eine Absage, ohne zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Eingestellt wurde eine 33-jährige Juristin. Der Kläger wertete dies als unzulässige Benachteiligung aufgrund seines Alters und verlangte eine Entschädigung in Höhe von 25 000 Euro sowie Schadensersatz in Höhe des entgangenen Jahresgehalts.

Arbeitsgericht und Berufungsgericht hatten das beklagte Unternehmen zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe eines Monatsgehalts verurteilt und die Klage in allen übrigen Punkten abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht ist diesen Entscheidungen gefolgt. Die unzulässige Stellenausschreibung sei ein Indiz dafür, dass der Kläger wegen seines Alters nicht eingestellt worden sei.

Da das Unternehmen nach Ansicht der Richter nicht darlegen konnte, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorgelegen habe, stehe dem Kläger ein Entschädigungsanspruch zu. Der Kläger
seinerseits habe aber auch nicht beweisen können, dass er bei diskriminierungsfreier Auswahl eingestellt worden wäre. Daher stehe ihm der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe eines Jahresgehalts nicht zu.

Qulle: ddp/rh