Der Streit um die Trennung zwischen Interessen der GmbH und der Gesellschafter dreht sich fast immer ums Geld. Dem Gesellschafter und Geschäftsführer, der Stammkapital privat entnimmt und verwendet, droht, dass er persönlich in Regress genommen wird. Umgehen Sie die Hauptfallen.
PraxistippsSo trennen Sie richtig zwischen Firma und Privat
1. Falle: Gründungskosten. Vom Stammkapital mit mindestens 25000 Euro darf die GmbH vor Eintragung ins Handelsregister nur gesetzliche Gründungskosten (Notar, Handelsregister) abziehen, wenn der Gesellschaftsvertrag das erlaubt. Gesellschafter dürfen Auslagen wie für Makler oder Werbung nicht von ihrer Einlage abziehen oder sich nach Eintragung aus dem Stammkapital ersetzen lassen. Nach der Eintragung darf die GmbH mit dem Stammkapital arbeiten, etwa eine Maschine kaufen.
2. Falle: Sachgründung. Sollen Sachwerte wie Autos oder Immobilien zu GmbH-Kapital werden, ist ihr Wert durch Gutachten nachzuweisen: lästig und teuer. Viele zahlen lieber Bares ein, damit kauft die GmbH ihnen nach Eintragung die Sachen ab. Das gilt als verdeckte Sachgründung. Es droht keine Nachzahlung, wenn die Sachen nachweislich ihr Geld wert waren. Im Prinzip ist das wegen falscher Angabe einer Bargründung strafbar, verfolgt wird das nie.
3. Falle: Entnahmen. Die GmbH darf an die Gesellschafter das gesamte GmbH-Vermögen als Gewinn auszahlen. Nur das Stammkapital darf dafür nie
angetastet werden. Wenn Geld fehlt, wird der Geschäftsführer in Regress genommen.
4. Falle: Geschäftsführergehalt. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern muss das Gehalt angemessen sein. Sonst ist das verdeckte Gewinnausschüttung. Gewinnabhängige Tantiemen dürfen nach realistischer Prognose nicht mehr als 30 Prozent des Gehalts ausmachen. Die Gründe für die Gehaltshöhe sollten für den Betriebsprüfer dokumentiert werden.
