So läuft die Umsatzsteuernachschau

Bei der Umsatzsteuer kontrolliert das Finanzamt besonders scharf – schließlich ist das die wichtigste Einnahmequelle des Staates. Neben der regulären Kontrolle in der Firma darf der Beamte unangemeldet zur Umsatzsteuernachschau erscheinen. Was der Prüfer darf und welche Taktik am geschicktesten ist.

Beamten hereinlassen


Termin: Die Nachschau wird nicht angekündigt.
Zeitpunkt: Während der üblichen Geschäftszeiten und morgens, wenn bereits jemand arbeitet sowie abends, wenn noch jemand da ist.
Zutritt: Der Prüfer darf grundsätzlich nur Räume betreten, die gewerblich oder beruflich selbständig genutzt werden. Eine private Mitbenutzung ist unerheblich. Reine Privaträume darf er nur mit Zustimmung des Unternehmers betreten.
Steuerberater: Sofort Steuerberater anrufen und den Beamten bitten, mit dem Beginn der Nachschau so lange zu warten, bis dieser da ist.
Ausweis: Der Beamte muss seinen Dienstausweis vorzeigen, wenn er der Öffentlichkeit nicht zugängliche Geschäftsräume betreten will; den Unternehmer dazu auffordert, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere umsatzsteuerrelevanten Urkunden vorzulegen; wenn er den Unternehmer auffordert, Auskunft zu erteilen.

Mitarbeiten


Sonderprüfung: Keine Abwehrhaltung gegen die Nachschau, denn der Beamte kann bei mangelnder Kooperation jederzeit in eine Sonderprüfung übergehen, die viel umfassender ist. Dem Beamten auf Nachfrage erklären, weshalb etwa Unterlagen unvollständig sind und Umsatzsteuer nicht korrekt abgeführt wurde. 
Unterlagen: Geforderte Belege zeigen, auf Wunsch kopiert mitgeben. Gespeicherte Daten der Buchführung darf der Beamte bei der Nachschau nicht verlangen.
Zwang: Der Prüfer darf Unterlagen, etwa Ordner im Regal, auch gegen den Willen des Unternehmers herausnehmen und prüfen. Nach weiteren Unterlagen durchsuchen darf er die Räume nicht.