Zahlt der Bauherr nicht, kann der Handwerker in jeder Phase des Auftrags eine Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB verlangen. Das ist meist eine Bankbürgschaft über die volle Auftragssumme plus zehn Prozent Zuschlag für Nebenforderungen. Legt der Bauherr diese nicht vor, darf der Betrieb seine Arbeit stoppen und die bisherige Leistung plus Zuschlag abrechnen.
Das Verfahren läuft in mehreren Stufen:
1. Zunächst muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Sicherheitsleistung (meist eine Bankbürgschaft) setzen.
2. Leistet der Auftraggeber die Sicherheit innerhalb der Frist nicht, hat der Auftragnehmer das Recht, seine Arbeiten einzustellen bzw. gar nicht erst zu beginnen. Solange die angemessene Frist läuft, hat er dieses Recht (noch) nicht.
3. Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine weitere Nachfrist zur Sicherheitsleistung setzen, verbunden mit der Erklärung, dass er den Vertrag kündige, wenn die Sicherheit nicht innerhalb der Nachfrist geleistet wird.
4. Läuft auch die Nachfrist fruchtlos ab, gilt der Vertrag als aufgehoben.
Leistet der Auftraggeber die Sicherheit fristgerecht, so besteht kein Leistungsverweigerungsrecht. Die Kosten der Sicherheit hat der Auftragnehmer bis zu einem Höchstsatz von 2 % jährlich dem Auftraggeber zu erstatten.
Die Regelung des § 648 a BGB ist nicht anwendbar, wenn es sich bei dem Auftraggeber um eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z.B. Bund, Länder, Kommunen) handelt, oder wenn Auftraggeber eine natürliche Person ist, die die Bauarbeiten zur Herstellung oder Instandsetzung eines Einfamilienhauses ausführen lässt.
Quelle: Martin Kuschel, Baurechtswörterbuch