BaumÀngel So behalten Sie die Risiken im Griff

BaumÀngel

So behalten Sie die Risiken im Griff

Bleiben Sie bei gemeldeten MĂ€ngelrĂŒgen ruhig und gelassen. Wischen Sie diese aber auch nicht einfach vom Tisch. Hier sind die wichtigsten Schritte fĂŒr Ihren Betrieb.

1. Schritt: Richtig vorbeugen. Eine klare und vollstĂ€ndige Leistungsbeschreibung zum Beispiel hilft Probleme zu vermeiden. Arbeiten, die nicht der Leistungsbeschreibung entsprechen, sind mangelhaft. Trotzdem sind LĂŒcken oder Unklarheiten an der Tagesordnung, die hĂ€ufigste Quelle fĂŒr MĂ€ngelstreit.

Abschlagszahlungen in kurzen AbstĂ€nden mindern das Ausfallrisiko und senken die Erpressbarkeit durch angebliche MĂ€ngel. Sie sind jetzt auch beim BGB-Vertrag zulĂ€ssig, bei VOB schon immer. Allerdings kann der Bauherr nach BGB bei „wesentlichen MĂ€ngeln“ die Abschlagszahlungen ablehnen. Ein solcher Mangel liegt bei nennenswerten FunktionsbeeintrĂ€chtigungen vor, besonders wenn diese sicherheitsrelevant sind, ohne dass es dann auf die Beseitigungskosten ankommt. Der VOB-Auftraggeber kann in diesen FĂ€llen nur einen Einbehalt machen.

2. Schritt: MĂ€ngelrĂŒge entgegennehmen. Ein guter Vertrag benennt klar bei beiden Parteien die Ansprechpartner fĂŒr GewĂ€hrleistungsfragen. Nach VOB muss die MĂ€ngelrĂŒge schriftlich erfolgen, nach BGB reicht es mĂŒndlich. Es genĂŒgt, wenn der Bauherr die Symptome genau beschreibt, die auf einen Mangel schließen lassen, er braucht den Mangel selbst nicht zu beweisen. Er muss auch nicht entscheiden, wer verantwortlich ist, wenn mehrere Gewerke infrage kommen.

Der Bauherr kann MĂ€ngel in eigener Regie, auf Kosten des Bauunternehmers, beseitigen lassen, wenn er diesem erfolglos eine Frist zur Nachbesserung gesetzt hat oder wenn dieser die MĂ€ngelbeseitigung endgĂŒltig ablehnt auch indem er den Mangel einfach bestreitet. Nach VOB kann Nachbesserung wĂ€hrend des Baus verlangt werden, nach BGB erst ab Abnahme. Die Frist fĂŒr die Nachbesserung lĂ€uft nicht, solange der Bauunternehmer die Leistung verweigern darf, weil seine Forderung nach Sicherheit nicht erfĂŒllt ist.

3. Schritt: Zahlungsstopp einkalkulieren. Bei einem angeblichen Mangel kann der Auftraggeber von den fĂ€lligen Abschlagszahlungen das Doppelte der voraussichtlichen MĂ€ngelbeseitigungskosten einbehalten. Diese liegen ĂŒber den Kosten, die beim Bauunternehmen entstehen wĂŒrden, da ein Drittunternehmen auch Gewinn einkalkuliert. Die Höhe ermittelt der Bauherr meist durch Kostenvoranschlag, er darf aber auch schĂ€tzen.

4. Schritt: Mangel prĂŒfen und beseitigen. Ein Mangel ist jede Abweichung von der Leistungsbeschreibung oder der ĂŒblichen Beschaffenheit. Es ist Sache des Bauunternehmers, zu prĂŒfen, ob der behauptete Mangel besteht, wie groß er tatsĂ€chlich ist und ob er zu seinem Gewerk gehört. BestĂ€tigt er den Mangel und beseitigt ihn, entzieht er dem Zahlungsstopp die Grundlage.

5. Schritt: Auf Zahlung klagen. Ist die MĂ€ngelrĂŒge unberechtigt und will der Bauunternehmer die Zahlung durchsetzen, weil nach seiner Meinung die MĂ€ngel nicht oder nicht im behaupteten Umfang bestehen, kann er den Bauherren verklagen. Dann wird im Prozess geklĂ€rt, was es mit den angeblichen MĂ€ngeln auf sich hat (mehr dazu Seite 42).

6. Schritt: Sicherheit verlangen. Der Bauunternehmer kann auch fĂŒr Zahlungen, die der Bauherr wegen angeblicher oder tatsĂ€chlicher MĂ€ngel zurĂŒckhĂ€lt, von gewerblichen Kunden Sicherheit verlangen und dafĂŒr eine Frist setzen. Bekommt er sie dann nicht, kann er seine eigenen Leistungen einschließlich MĂ€ngelbeseitigung zurĂŒckbehalten.

7. Schritt: Sicherungshypothek fordern.
Der Unternehmer kann auch vom privaten Auftraggeber fĂŒr die erbrachten Leistungen eine Sicherungshypothek verlangen, die im Grundbuch auf dessen GrundstĂŒck eingetragen wird. Er darf allerdings nicht seine eigene Leistung stoppen, bis der Auftraggeber dieser Forderung nachkommt.