Schwarzarbeit: Trotz Leistung kein Recht auf Bezahlung

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Aktuelles Urteil zur Schwarzarbeit im Handwerk: Bei einer Absprache zur Schwarzarbeit bekam der Handwerker nach früherer Rechtsprechung wenigstens einen Teil der Bezahlung, wenn er tatsächlich Leistung geliefert hatte. Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) anders entschieden.

Bei Schwarzarbeit gib es für Handwerker keinen Anspruch auf Zahlung. Bild: ddp - © ddp

Im aktuellen Fall vor dem BGH ging es um Elektroinstallationsarbeiten. Als Bezahlung waren 23.800 Euro vereinbart einschließlich Umsatzsteuer, aber plus 5.000 Euro bar und ohne Rechnung. Nachdem die Arbeit erledigt war und der Auftraggeber nur einen Teil bezahlte, verklagte ihn der Installateur auf die Restzahlung.

Dazu der BGH: Mit der Vereinbarung, einen Teil des Werklohns schwarz zu zahlen, verstießen beide Seiten gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz von 2004.

Die Konsequenz: Der gesamte Vertrag ist unwirksam. Der Installateur kann keine Bezahlung verlangen.

Früher sprachen die Gerichte in diesen Fällen einen Ausgleich zu. Damit machte der BGH jetzt Schluss. Die Neufassung des Gesetzes verlange eine strikte Anwendung der Vorschrift. Also: Null Anspruch auf Bezahlung, trotz Leistung und auch wenn nur ein Teil der Rechnungssumme schwarz gezahlt werden sollte (VII ZR 241/11).

Hinweis Schon vor einem Jahr hat der BGH entschieden, dass in diesen Fällen auch der Kunde keinerlei Rechte hat. Damals ging es um Gewährleistungsansprüche (VII ZR 6/13).