Schwarzarbeit-Kontrolle: Was Sie beachten müssen

Bauhandwerker stehen im Visier der Schwarzarbeit-Fahnder: Erst Anfang Mai durchleuchtete der Zoll die Baubranche in einer bundesweiten Aktion und wurde bei jedem sechsten Unternehmen fündig. Was Sie bei Schwarzarbeit-Kontrollen beachten müssen.

Bündnis gegen Schwarzarbeit
Wenn der Zoll zur Schwarzarbeit-Kontrolle vor der Tür steht, müssen Handwerksunternehmer aktiv mitwirken. - © dapd

Anfang Mai durchleuchtete der Zoll die Baubranche nach Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung: Rund 2.500 Finanzkontrolleure schwärmten bundesweit aus, um mehr als 25.000 Personen und 8.500 Unternehmen zu untersuchen.

Die Aktion hat sich gelohnt: In jedem sechsten Unternehmen stießen die Zollermittler auf Unregelmäßigkeiten: In rund 200 Fällen hat der Zoll Hinweise auf Leistungsbetrug festgestellt, bei 668 Sachverhalten Anhaltspunkte auf Scheinselbstständigkeit.

Pflicht zur Zusammenarbeit mit Behörden

Solche Prüfungen der "Finanzkontrolle Schwarzarbeit" sind keine Seltenheit: Mehr als 168.000 Ermittlungsverfahren leiteten die Zöllner 2011 wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ein. Als Betriebe sind Sie und Ihre Mitarbeiter gesetzlich verpflichtet, bei Kontrollen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) mit den Behörden zusammenzuarbeiten. Dieselben Pflichten gelten für Prüfungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG).

Tun Sie dies nicht, müssen Sie gegebenenfalls ein Bußgeld zahlen. Was Sie im Vorfeld beachten sollten…

Stellen Sie sicher, dass Ihre Mitarbeiter die Ausweismitführungspflicht beachten: Unter anderem im Baugewerbe, in der Fleischwirtschaft, im Messeauf- und abbau sowie im Gebäudereinigergewerbe sind Ihre Arbeitnehmer verpflichtet, ihren Personalausweis (bzw. Ausweisersatz) mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen. Auch Leiharbeitnehmer, die Sie in eine ausweismitführungspflichtige Branche verleihen, sind von dieser Pflicht erfasst.

Weisen Sie Ihre Mitarbeiter auf die Ausweismitführungspflicht hin

Als Arbeitgeber müssen Sie nachweislich und schriftlich auf diese Ausweismitführungs- und Vorlagepflicht hinweisen. Diesen Hinweis müssen Sie für die Dauer der Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen aufbewahren und auf Verlangen vorlegen. Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen sind mit Bußgeld bedroht.

Sorgen Sie dafür, dass Ihre Mitarbeiter sich bei der Prüfung entsprechend verhalten: Alle bei der Prüfung angetroffenen Personen müssen auf Verlangen zum Beispiel Angaben über ihre Beschäftigungsverhältnisse machen (z.B. Arbeitszeit, Entlohnung, Arbeitsvertrag, Auszahlungsmodalitäten). Ebenso müssen sie…

…Unterlagen vorlegen, aus denen Umfang, Art und Dauer der Beschäftigungsverhältnisse hervorgeht (z.B. Lohn-/Meldeunterlagen, Gehaltsabrechnungen etc.). Zudem müssen alle Beteiligten den Behörden Zugang gewähren zu den Grundstücken und Geschäftsräumen.

Wie Sie sich auf die Schwarzarbeit-Kontrolle vorbereiten können

Bereiten Sie sich darauf vor, dass Sie eventuell automatisierte Daten aussondern müssen: Soweit erforderlich, sind Sie verpflichtet, in automatisierten Dateien gespeicherte Daten auszusondern und auf automatisiert verarbeitbare Datenträger oder in Listen zu übermitteln. Ist die Aussonderung unverhältnismäßig aufwändig und stehen schutzwürdige Interessen nicht entgegen, kann die Behörde Sie aber auch auffordern, die Daten ungesondert zu übermitteln.

Überlegen Sie, wie Sie den Behörden die Prüfung Ihrer Geschäftsunterlagen ermöglichen können: Zur Durchführung der Geschäftsunterlagenprüfung müssen Sie, sofern vorhanden, geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. Ist eine Prüfung vor Ort nicht möglich (zum Beispiel mangels eigenem Raum oder durch Geruchs- oder Lärmbelästigung) können Sie verpflichtet werden, die Unterlagen an Amtsstelle vorzulegen. Befinden sich die Unterlagen im Gewahrsam anderer Personen (zum Beispiel beim Steuerberater) müssen Sie die Unterlagen den Zoll-Bediensteten zugänglich zu machen.