Kein Urlaub gewährt: Schadenersatz

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg sorgt mit einem Urteil bei vielen deutschen Handwerksunternehmern für Verwirrung. Danach schuldet der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Schadenersatz, wenn deren Urlaubsansprüche durch Fristablauf verfallen sind – und zwar unabhängig davon, ob sie vorher rechtzeitig einen Urlaubsantrag gestellt hatten.

Arbeitgeber müssen ihren Angestellten Urlaub erteilen. Auch wenn die keinen beantragen. - © cdwheatley- iStockphoto

Der Fall

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte ein Arbeitnehmer unter anderem auf Abgeltung seines Urlaubs für das Jahr 2012 geklagt, den der Arbeitgeber nicht gewährt, der Arbeitnehmer aber auch zuvor nicht geltend gemacht hatte. In seinem Arbeitsvertrag stand drin, dass der Urlaub des Vorjahres verfällt, wenn er im Folgejahr nicht bis zu einem bestimmten Termin genommen wurde.

Das Urteil

Das Landesarbeitsgericht hat den Arbeitgeber zur geforderten Urlaubsabgeltung verurteilt (Az.: 21 Sa 221/14). Der Arbeitgeber habe seine Verpflichtung, den Urlaub zu erteilen, schuldhaft verletzt und müsse daher Schadenersatz leisten. Noch nicht einmal ein Urlaubsantrag sei dafür erforderlich.

Die Begründung

Der Arbeitgeber sei verpflichtet, den Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz ebenso wie den Anspruch auf Ruhepausen und Ruhezeiten nach dem Arbeitszeitgesetz von sich aus zu erfüllen, betonen die Landesarbeitsrichter. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach und verfällt der Urlaubsanspruch deshalb nach Ablauf des Übertragungszeitraums, habe der Arbeitgeber  Schadensersatz in Form eines Ersatzurlaubs zu leisten bzw. diesen Ersatzurlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten.

Die Praxisfolgen

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg revoltiert mit seiner Entscheidung gegen die ständige  Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Die Erfurter Richter hatten 2011 entschieden, dass sich der noch nicht erfüllte Urlaubsanspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Abgeltungsanspruch umwandelt, ohne dass es weiterer Handlungen des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers bedarf. Dieser mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als reiner Geldanspruch entstehende Anspruch bezieht sich laut Bundesarbeitsgericht aber ausdrücklich nur auf Urlaubsansprüche, die bei Ende des Arbeitsverhältnisses bestanden und nicht schon verfallen waren. Da das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg die Revision zugelassen hat, wird sich das Bundesarbeitsgericht mit dem Fall befassen. Bis dahin sollten Arbeitgeber entsprechende Schadenersatzforderungen aktiver oder ehemaliger Mitarbeiter unter Verweis auf die entgegenstehende ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ablehnen.