Sanierung: Aufwand sofort absetzen

Neue Heizung, Wärmedämmung, Fenster und Türen – wer sein Mietshaus oder die vermietete Eigentumswohnung renoviert, kann die Aufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (Anlage V der Einkommensteuererklärung) geltend machen. Hier kommt ein Berechnungsbeispiel und das detaillierte Schreiben des Bundesfinanzministeriums, an dem sich die Finanzämter orientieren müssen.

Berechnungsbeispiel

Harald Meier hat ein Mietshaus mit fünf Wohnungen. Seine Mieteinnahmen betragen brutto 48.000 Euro jährlich. Er renoviert das Gebäude:
neue Heizung: 20.000 Euro
Wärmedämmung: 20.000 Euro
neue Fenster: 35.000 Euro
neue Haustür:  6.000 Euro
insgesamt:       81.000 Euro

Diesen Betrag kann er als Erhaltungsaufwand noch im selben Jahr als Werbungskosten absetzen. Nach Abzug der Mieteinnahmen von 48.000 Euro hat er also einen Verlust von 33.000 Euro, der sich durch die anderen Werbungskosten aus der Vermietung noch erhöht. Alternativ kann Meier den Aufwand nach § 82b Einkommensteuer-Durchführungsverordnung auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt absetzen.