Sachentnahmen: Pauschale vermeiden

Wer eine Bäckerei, eine Konditorei, eine Metzgerei betreibt oder seinen Kunden Essen und Getränke serviert, steht beim Finanzamt unter Generalverdacht. Das Finanzamt unterstellt, dass sich der Betriebsinhaber samt Frau und Kinder aus dem Lebensmittel- und Getränkebestand für private Zwecke bedient.

Deshalb muss der Betriebsinhaber diese Entnahmen versteuern. Das Bundesfinanzministerium hat die neuen Pauschalsätze veröffentlicht, die dem Gewinn für die Entnahmen je Branche hinzuzurechnen sind. Das Infoschreiben können Sie hier http://www.bundesfinanzministerium.de abrufen.

Doch was passiert, wenn ein Unternehmer sich weigert, diese Pauschalen für sich und seine Familienmitglieder zu versteuern? In einem aktuellen Urteilsfall wehrte sich ein Fleischer gegen die zu versteuernden Beträge für unterstellte Entnahmen. Der Betriebsinhaber argumentierte, dass er beim Einkaufen immer separat Betrieb und Privat trennt und jeweils eine eigene Rechnung bekommt. Eine warme Mahlzeit nimmt er mit seiner Familie ein. Die Mahlzeit stammt aus dem Einkauf der privaten Lebensmittel. Leider hatte er die privaten Kassenzettel nicht aufbewahrt. Finanzamt und Finanzgericht bestanden deshalb auf die Versteuerung der Pauschbeträge (Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Az. 3 K 108/06; veröffentlicht Dezember 2010).

Tipp: Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen (Aktenzeichen noch nicht bekannt). Die Münchner Richter müssen nun klären, ob Unternehmer die Möglichkeit haben, dass die Pauschalbeträge für Entnahmen nicht angesetzt werden. Betroffene Unternehmer sollten gegen nachteilige Bescheide Einspruch einlegen und ein Ruhen ihres Einspruchsverfahrens beantragen.