Rückstellungen: Steuervorteile für große Betriebe

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Rückstellungen mindern direkt die Steuern. Daher entsteht häufig Streit mit dem Fiskus, ob und wann diese gebildet werden dürfen. Aktuell hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden, wie speziell im Zusammenhang mit einer künftigen Betriebsprüfung zu verfahren ist.

Nach dem Urteil (Az: I K 99/10) dürfen Großbetriebe in dem Fall Rückstellungen für abgelaufene Wirtschaftsjahre bereits bilden, selbst wenn noch keine Prüfungsanordnung vorliegt. Denn sie werden im Gegensatz zu Klein- und Mittelbetrieben durchgeprüft, also über alle Jahre. Dabei fallen unter die Kategorie der Großbetriebe Fertigungsunternehmen im Handwerk, die einen Umsatzerlös von mindestens 4 Millionen Euro im Jahr bzw. einen steuerlichen Gewinn von über 235.000 Euro erzielen.

Für andere Firmen gilt eine Umsatzgrenze von 5,3 Millionen Euro sowie ein steuerlicher Gewinn von mehr als 305.000 Euro. Klein- und Mittelbetriebe dürfen prinzipiell erst dann Rückstellungen für Betriebsprüfungen bilden, wenn sich die Finanzbeamten bereits angemeldet haben.