Rücklage: Fristen beachten

Wenn ein Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen herausgenommen wird, müssen Unternehmer die stillen Reserven aufdecken. Ausnahme: Besondere Regeln gelten, falls es durch eine Neuanschaffung ersetzt wird. Was es zu beachten gilt.

Eine solche Rücklage für Ersatzbeschaffung kommt nur dann infrage, wenn das Ersatzwirtschaftsgut auch tatsächlich innerhalb einer bestimmten Frist angeschafft oder hergestellt wird. Die Finanzverwaltung gewährte bisher bei beweglichen Wirtschaftsgütern eine Frist von einem und bei Immobilien eine Frist von zwei Jahren.

Großzügige Richter

Der Bundesfinanzhof (Az: IV R 4/09) hat diese Fristen nun erheblich verlängert. Es wird also einfacher, Ersatzbeschaffungen ohne teure Auflösung der stillen Reserven zu realisieren. Jetzt gilt für bewegliche Wirtschaftsgüter eine Frist von vier Jahren und für Immobilien eine Frist von sechs Wirtschaftsjahren.

Stolperstein beachten

Aber Vorsicht: Zwar geht das Finanzamt grundsätzlich davon aus, dass die Investitionsabsicht bis zum Fristablauf besteht. Doch erkennt der Fiskus Anhaltspunkte, dass die Investitionsabsicht schon vor Ablauf der Frist aufgegeben wurde, muss die Rücklage für Ersatzbeschaffung doch gewinnerhöhend aufgelöst werden.