Terminverschiebung: Vertragsstrafen am Bau vermeiden

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Urteil des Monats

Viele Bauverträge enthalten Vertragsstrafen, unter anderem bei einer Terminverschiebung. Ein Detail hierzu hat jetzt das OLG Düsseldorf geklärt, zugunsten des Unternehmers. Der Fall, das Urteil und die Folgen für die Praxis.

Bei Bauaufträgen müssen Termine exakt eingehalten werden. Vertragsstrafen üben entsprechenden Druck aus. - © iStockphoto - Olmarmar

Risiko Vertragsstrafe

Der Fall

Schlechtes Wetter ist oft das größte Problem am Bau. Exakt aufeinander abgestimmte Termine für die beteiligten Gewerke sind nicht mehr zu halten, wenn etwa die Rohbaufirma ihren Auftrag noch nicht abgeschlossen hat und nachfolgende Handwerker warten müssen. So auch geschehen auf einer Baustelle im Rheinland. Auftraggeber und Handwerksbetrieb hatten eine Vertragsstrafe vereinbart, verschoben dann aber den neuen Fertigstellungstermin vom 31. Mai auf den 30. Juni. Das Wetter war gut. Und dennoch ließ die Baufirma auch den neuen Termin verstreichen. 20000 Euro Vertragsstrafe forderte der Bauherr. Eine Klausel im Bauvertrag sah diese bereits für den ersten Termin 31. Mai vor. Der Bauherr wendete sie stillschweigend für den neuen Termin an. Der Handwerksbetrieb lehnte ab und verlangte volle Bezahlung seiner Rechnung.

Das Urteil

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf gab dem Handwerker Recht (Az. 23 U 150/11). Denn wenn sich ein Termin verschiebt, weil Vorgewerke mit ihrem Teil am Bau noch nicht fertig sind, entfällt die ursprünglich vereinbarte Vertragsstrafe. Etwas anderes, so die Richter, gelte nur, wenn Bauherr und Handwerker mit dem einvernehmlich verschobenen Termin erneut eine Vertragsstrafe vereinbaren. Möglich ist etwa ein Zusatz zum Bauvertrag, den Bauherr und Handwerker unterschreiben. Es genügt aber auch der vereinbarte neue Termin mit dem Satz „im Übrigen gelten die vertraglichen Bestimmungen weiter“.

Ohne eine solche Vereinbarung wird die Vertragsstrafe nur dann fällig, wenn der Terminverschiebung keine nennenswerte Bedeutung zukommt. „Denn je gewichtiger die Terminverschiebung ist, umso weniger ist davon auszugehen, dass die frühere Vereinbarung gleichwohl Bestand haben soll“, meinen die OLG-Richter. Die hier vereinbarte Verschiebung um einen Monat sei nicht von unerheblichem Gewicht, die Vertragsstrafe damit hinfällig.

Die Praxisfolgen

Das Urteil zeigt, welch große Rolle das Thema Vertragsstrafe am Bau spielt und wie exakt die Formulierung sein muss. „Denn Auftraggeber haben ein großes Interesse daran, dass alle Gewerke ihre Termine einhalten, weil sonst ihnen wiederum Schadenersatzforderungen ihrer Kunden drohen“, erklärt Michael Frikell, Geschäftsführer der Bauinnung München. Der praktische Vorteil für Bauherren liegt darin, dass sie gegenüber Handwerkern nicht detailliert den Schaden nachweisen müssen, der durch Verzug entstanden ist. Die maximale Obergrenze der Vertragsstrafe liegt bei fünf Prozent der Auftragssumme und 0,3 Prozent davon je Werktag.

Tipp: „Die Vertragsstrafe wird nur dann fällig, wenn der Bauhandwerker die Terminverschiebung verschuldet hat“, betont Michael Frikell. „Ist die Verzögerung nicht durch den Auftragnehmer verursacht, sollte er den Bauherrn durch eine Behinderungsanzeige sofort darauf hinweisen“, so der Experte.