Brief | Wer ganz sichergehen will, übergibt ein wichtiges Schreiben persönlich. Richtig eingesetzt ist aber auch das Einschreiben gut.
Richtig zustellen
Einschreiben mit Rückschein , das gilt als sicherste Zustellmethode. „Die sicherste Methode, beispielsweise eine Kündigung dem Arbeitnehmer wirksam zukommen zu lassen, ist jedoch die Übergabe des Kündigungsschreibens direkt an den Angestellten“, weiß Jürgen E. Leske, Rechtsanwalt in München (www.raleske.de). „Dabei sein sollte ein Zeuge, der das Kündigungsschreiben kennt und verstanden hat“, ergänzt er. „Der Zeuge ist zwar manchmal entbehrlich, aber eine Sicherheit für den Fall, dass der Empfänger, also der Arbeitnehmer, Schwierigkeiten macht.“
Übergabe. Im unkomplizierten Fall wird die Übergabe der Kündigung so verlaufen: Der Arbeitgeber übergibt das Kündigungsschreiben und lässt sich auf einer Kopie den Empfang durch den Arbeitnehmer bestätigen. Wenn sonst alle anderen juristischen Voraussetzungen gegeben sind, dann ist die Kündigung wirksam, zumindest ist dann das Schriftstück beim Adressaten angekommen.
Zeuge. Den ersten Stolperstein könnte aber der Arbeitnehmer setzen, indem er, wohl ahnend, was ihm da übergeben werden soll, das Schriftstück gar nicht entgegennimmt. Er weigert sich einfach. Hier wird nun der Zeuge wichtig: „Wenn er bestätigen kann, dass der Arbeitgeber zu der bestimmten Zeit an dem bestimmten Ort das Kündigungsschreiben dem Arbeitnehmer übergeben wollte, dieser sich aber geweigert hat, es in die Hand zu nehmen, geschweige denn es zu lesen, dann ist der Zugang der Kündigung erfolgt und bewiesen“, so Leske. Landet dieser Fall also vor einem Gericht, dann wird der Zeuge das Erlebte bestätigen, der Zugang der Kündigung ist nachgewiesen.
Zustellung. Nicht immer kann man die Kündigung dem Arbeitnehmer direkt übergeben. Wenn er nicht mehr in den Betrieb kommt, weil er beispielsweise krank ist, dann muss sich der Chef etwas anderes einfallen lassen. Die nach der direkten Übergabe sicherste wirksame Kündigungserklärung ist diejenige, dass das Kündigungsschreiben durch einen Boten zugestellt wird. Der Arbeitgeber zeigt dabei dem Boten das Kündigungsschreiben. Dieser liest es durch und sieht, wie der Arbeitgeber es in den Umschlag steckt. Der Bote übernimmt nun die Zustellung des Schriftstücks beim Arbeitnehmer. Entweder er wirft den Brief in den Briefkasten des Mitarbeiters oder er übergibt ihm die Kündigung, nachdem er an dessen Wohnungstür geläutet hat. Beide Zugangsweisen kann der Bote, wenn die Angelegenheit vor Gericht kommt, bezeugen. Noch besser: Er verfasst danach eine Aktennotiz über diesen Vorgang, sodass er sämtliche Daten auch später noch parat hat.
Einschreiben. Probleme kann der Kündigende bekommen, wenn er statt all der Möglichkeiten, die gerade beschrieben wurden, sich eines Einschreibens mit Rückschein bedient. Denn: Ein Einschreiben mit Rückschein ist erst dann beim Adressaten zugegangen, wenn dieser den Umschlag mit der Kündigung in Händen hält. Die Sache ist dann einfach, wenn der Briefträger den Adressaten, den Arbeitnehmer, zu Hause antrifft und ihm den Umschlag übergibt. Wenn der Arbeitnehmer dann den Empfang bestätigt, ist die Kündigung zugegangen.
Benachrichtigung. Nicht zugegangen ist sie mit dem Einwurf des Benachrichtigungszettels in den Briefkasten des Arbeitnehmers. Denn wenn der Arbeitnehmer die Kündigung überhaupt nicht bei der Post abholt, dann ist sie nicht zugegangen. Reizt der Arbeitnehmer die Lagerfrist des Einschreibens bei der Post aus, holt er den Brief also knapp vor Ablauf der Wochenfrist ab, dann ist die Kündigung an diesem Abholtag zugegangen. „Das kann dem Arbeitgeber Probleme bringen“, warnt Leske. „Es kann nämlich sein, dass während dieser einen Woche eine Frist abgelaufen ist.“
Einwurfeinschreiben. Hiergegen hilft das Einschreiben, das der Zusteller der Post einfach in den Hausbriefkasten des Empfängers wirft. Seine Bestätigung, wann er das gemacht hat, beweist den Zugang. Für alle Fälle sollte aber auch hier ein Zeuge bestätigen können, dass etwa die Kündigung in den Umschlag gesteckt wurde, der dann als Einwurfeinschreiben zur Post geht. In eiligen Fällen hilft das Expresseinschreiben.
Fax, E-Mail. „Keinesfalls sollte man Willenserklärungen, für die die Schriftform vorgeschrieben ist, per Fax oder E-Mail versenden“, warnt der hm-Experte. „Zum einen gibt es über diese Art der Kommunikation zu wenig gefestigte Rechtsprechung. Zum anderen ist hier auch nicht die Schriftform eingehalten: Es fehlt die Originalunterschrift.“
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