Rechnung: Vorsteuer auch bei falschem Namen

Bei Betriebsprüfungen legt der Finanzbeamte auf die Eingangsrechnungen im Betrieb ein besonderes Augenmerk. Neuester Trend für die Vorsteuerstreichung ist der fehlerhafte Name des Rechnungsempfängers. Hier lohnt sich jedoch Gegenwehr.

Rechnung: Vorsteuer auch bei falschem Namen

Im Umsatzsteuergesetz steht schwarz auf weiß, dass in einer Rechnung auch der vollständige Name des Leistungsempfängers enthalten sein muss. Doch was passiert, wenn der Namen falsch oder unvollständig in der Rechnung auftaucht? Für das Finanzamt ist die Sache meist klar: Der Vorsteuerabzug ist dahin. Dabei soll mit dem Namen des Leistungsempfängers lediglich gewährleistet sein, dass derjenige, der eine Leistung erhalten hat, einwandfrei identifiziert werden kann.

Tipp: Die eindeutige Identifizierung ist jedoch auch bei falscher Schreibweise oder bei unvollständigem Namen anhand der Anschrift möglich. Aus diesem Grund ist die Streichung des Vorsteuerabzugs nicht automatisch zulässig. Beharrt der Prüfer jedoch auf seinem Standpunkt, sollte er Betrieb ihn dezent auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs hinweisen, in dem die Richter diesen Fall schon einmal zu Gunsten eines Unternehmers entschieden haben (Az.: V B 26/96).