Mitarbeiter können fristlos gekündigt werden, wenn sie ihre Raucherpausen bei der Arbeitszeiterfassung nicht angeben. Es muss jedoch vorab mehrmals abgemahnt worden sein. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az. 10 Sa 712/09) hervor.

-
Abmahnung wg. Zuspätkommens, Musterformulierung(PDF, 867,92 kB)
In diesem konkreten Fall hatte ein angestellter Maschinenführer eines Herstellers von Verpackungsmaterial mehrmals die ausdrückliche Vorgabe seines Arbeitgebers ignoriert, sich bei seiner Zigarettenpause auszustempeln. Nach zwei Abmahnungen kündigte ihm der Arbeitgeber, beim dritten Mal fristlos. Das Landgericht gab nun dem Firmeninhaber Recht.
Begründung des Gerichts: Durch das Verhalten des Arbeitnehmers bezahle der Arbeitgeber Arbeitsentgelt, ohne dass die geschuldete Arbeitsleistung erbracht werde. Dem Arbeitgeber kann daher laut dem Urteil des Landgerichts eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden. Hinzu komme, dass es eine eindeutige schriftliche Regelung zum Ausstempeln gegeben habe und dass der Arbeitnehmer vorher mehrfach abgemahnt worden sei.
Tipp: Mit diesem Musterbrief können Arbeitgeber einen ihrer Angestellten abmahnen und arbeitsrechtliche Konsequenzen androhen, die dann auch geltend gemacht werden können.