Steuertipp Prüfen Sie die Leistungsbeschreibung von Rechnungen genau

Wenn die Leistungsbeschreibung Ihrer Eingangsrechungen nicht detailliert genug die erbrachte Leistung beschreibt, dann riskieren Sie, dass Ihnen der Vorsteuerabzug nicht gewährt wird. So jedenfalls hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Steuertipp

Prüfen Sie die Leistungsbeschreibung von Rechnungen genau

Wie die Deutsche Handwerkszeitung berichtet ging es in dem vor dem Bundefinazhof behandelten Fall um eine Rechnung, deren Leistungsbeschreibung folgendermaßen lautete: "Für technische Beratung und technische Kontrolle im Jahr … berechnen wir". Die Richter waren der Auffassung, dass daraus nicht genau hervorging, welche Arbeiten tatsächlich erledigt wurden. Daher erkannten sie den Vorsteuerabzug beim Rechnungsempfänger nicht an (BFH, Urteil v. 8. Oktober 2008, Az. V R 59/07).

hm-Tipp: Wer sich dennoch den Vorsteuerabzug sichern will, sollte entweder darauf pochen, dass die Leistungsbeschreibung ausführlicher ausfällt. Alternativ kann ein schriflticher Auftrag vorliegen, der jedoch ausführlich die auszuführenden Arbeiten beschreiben muss. (dhz/gb )