Prozesskosten: Einfach von der Steuer absetzen

Kosten für einen Gerichtsstreit können schnell sehr große Dimensionen annehmen. Wenn die anfallenden Rechtsanwalts- und Gerichtskosten steuermindernd abgesetzt werden können, senkt dies wenigstens ein bisschen die Kostenbelastung. Betroffene Handwerker müssen jedoch Einspruch einlegen, denn noch sperrt sich der Fiskus.

Zur Einordnung

Wer sich im Rahmen seines Handwerkbetriebes mit juristischen Streitigkeiten befasst, ist hinsichtlich der Berücksichtigung der Kosten auf der sicheren Seite. Außergerichtliche und gerichtliche Kosten für den Rechtsanwalt als auch für Gerichtskosten selbst, sind steuermindernde Betriebsausgabe Dies gilt grundsätzlich auch, wenn man im Streit schließlich unterlegen ist. Voraussetzung ist lediglich: Die Streitigkeit muss im Zusammenhang mit dem Handwerksbetrieb stehen.

Private Streitigkeiten

Nicht ganz geklärt ist hingegen wie Kosten für Rechtstreitigkeiten  im Privatbereich steuerlich zu behandeln sind. Schon in 2011 (Az: VI R 42/10) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung auch in der privaten Steuererklärung abzugsfähig sind. Allerdings sperrt sich die Finanzverwaltung gegen diese positive Rechtsprechung. Bemerkenswert daher: Aktuell hat das Finanzgericht Düsseldorf (Az: 15 K 2052/12 E) geurteilt, dass Zivilprozesskosten entgegen der Finanzamtsauffassung außergewöhnliche Belastungen sind.

Voraussetzung für die private Steuerminderung

Zivilprozesskosten können daher grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Nur wenn man sich mutwillig oder leichtfertig auf einen Prozess einlässt, scheidet der steuerliche Abzug aus. Vor Beginn der Rechtstreitigkeit muss daher eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bestehen. Das bedeutet: Der Erfolg muss mindestens ebenso wahrscheinlich sein wie ein Misserfolg.

Tipp: Unter dem Aktenzeichen X R 34/12 ist aktuell ein Revisionsverfahren zu privaten Zivilprozesskosten anhängig.

Handwerker, denen jetzt schon private Prozesskosten und Rechtsanwaltskosten entstehen sollten diese auch schon jetzt als außergewöhnliche Belastung absetzen. Sperrt sich das Finanzamt , Einspruch einlegen und auf das anhängige Verfahren verweisen. Insgesamt stehen die Chancen jedoch gut, dass der Bundesfinanzhof im Sinne der Steuerpflichtigen entscheidet. Immerhin haben die obersten Richter schon einmal positiv geurteilt.