Produkthaftung: Ersatz bei Zahnschäden

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Urteil des Monats

Hersteller von Lebensmitteln müssen für Partikel in Waren haften, wenn es dadurch zu Schäden beim Kunden kommt.

Kostenersatz: Partikel in Esswaren können zum Schadensersatz führen. - © OLG Hamm

Ersatz bei Zahnschäden

Der Fall

Wenn ein Unternehmer Lebensmittel in den Handel bringt, die Fremdpartikel enthalten, kann dies zu einem Schadensersatzanspruch führen. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf den Süßwarenhersteller Haribo aus Bonn dazu verurteilt, an einen Kunden Schadensersatz zu leisten. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte der Kunde auf einem von der verklagten Firma in Form einer Colaflasche hergestellten Fruchtgummi gekaut. Dabei hatte er auf einen in der Masse befindlichen Fremdkörper in Form eines Partikels aus Putzmaterialien gebissen. Diese waren bei der Herstellung in das Fruchtgummi gelangt. Durch den Biss auf einen der Fremdkörper hatte der Kunde an zwei  seiner Zähne Schäden erlitten. Die Folge: Die Zähne mussten beim Zahnarzt überkront werden, was Kosten verursachte.

Das Urteil

Die Feststellungen des Gerichts beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahmen. So hat der Sachverständige im Gutachten erläutert, dass es durchaus ein Produkt von Haribo sein könnte, auf dem der Kunde gekaut hat. Er hat außerdem bestätigt, dass sich in dem gekauten Fruchtgummi Partikel aus Putzmaterialien befanden, die bei der Herstellung in die Gelatine des Fruchtgummis gelangt sein müssen. Beim Kauen auf dieser Masse könnten die beim Kunden entstandenen Zahnschäden herbeigeführt worden sein. Nach den Ausführungen des Sachverständigen können auch hochoptimierte Produktionsprozesse in Einzelfällen derart fehlerhafte Produkte herstellen.

Die Praxisfolgen

Nach dem festgestellten Sachverhalt trifft Haribo eine Produkthaftung, weil der Süßwarenhersteller ein mit einem Fehler behaftetes Produkt in den Verkauf gebracht hat. Der Kunde hat dieses gekauft, darauf gekaut und hierdurch einen Zahnschaden erlitten. Für die Schäden an den Zähnen hat das Gericht dem Kunden ein Schmerzensgeld in Höhe von 2000 Euro zugesprochen. Zusätzlich hat es Haribo dazu verpflichtet, auch die Kosten der Zahnbehandlung zu ersetzen. Die Entscheidung des OLG ist nicht mit der Revision anfechtbar, weil der Senat dieses Rechtsmittel nicht zugelassen hat.

Der Tipp

Nicht an Qualitätskontrollen sparen. Die Produkthaftung kann ansonsten noch zu viel höheren Schadensersatzansprüchen führen. Wer im Handwerk Esswaren herstellt – das gilt vor- allem für Bäcker, Metzger und Konditoren, sollte unbedingt häufige Kontrollen und Stichproben durchführen. Für Schäden aufgrund eines fehlerhaften Produkts auf dem Markt haftet der Hersteller – vor allem für eingetretene Folgeschäden nach dem Produkthaftungsgesetz. Es handelt sich dabei um eine reine Gefährdungshaftung. Diese setzt kein Verschulden voraus. Sie umfasst Körper-, Gesundheits- und Sachschäden. Bei Sachschäden beim Kunden muss die Sache aber für den privaten Gebrauch bestimmt gewesen sein. Der Haftungsumfang ist jedoch begrenzt. In jedem Falle ist anzuraten, vor Gefahren zu warnen und die ausgelieferte Ware aus dem Verkehr zu ziehen.