Ob selbes Gewerk oder verschiedene Branchen, etwa für Angebote aus einer Hand – die Zusammenarbeit zwischen zwei und mehr selbständigen Handwerkern läuft zumindest in der grundlegenden Rechtsform Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), auch BGB-Gesellschaft genannt. Dazu braucht es eigentlich keinen schriftlichen Vertrag. Dieser wird jedoch dringend empfohlen.
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- Datum: 28. Oktober 2015
- Dateiformat: doc
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- Quelle: Leske
- Seitenanzahl: 8
Beschreibung
Ob selbes Gewerk oder verschiedene Branchen, etwa für Angebote aus einer Hand – die Zusammenarbeit zwischen zwei und mehr selbständigen Handwerkern läuft zumindest in der grundlegenden Rechtsform Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), auch BGB-Gesellschaft genannt. Dazu braucht es eigentlich keinen schriftlichen Vertrag. Dieser wird jedoch dringend empfohlen.
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