Wenn Arbeitnehmern überlassene Arbeitsmittel auch privat genutzt werden dürfen, müssen diese Sachbezüge zusätzlich zum Bruttoarbeitsentgelt hinzugerechnet werden. Für den Fall einer Herausgabeklage sollten die Gegenstände möglichst exakt benannt werden.
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- Datum: 9. Dezember 2014
- Dateiformat: doc
- Dateigröße: 126,50 kB
- Quelle: Rechtsanwalt J. Leske
- Seitenzahl: 3
Beschreibung
Wenn Arbeitnehmern überlassene Arbeitsmittel auch privat genutzt werden dürfen, müssen diese Sachbezüge zusätzlich zum Bruttoarbeitsentgelt hinzugerechnet werden. Für den Fall einer Herausgabeklage sollten die Gegenstände möglichst exakt benannt werden.
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