Pkw Geschäftsführer: Steuernachzahlung vermeiden

Nutzt der Gesellschafter-Geschäftsführer den Pkw seiner GmbH, kann das steuerlich zwei unterschiedliche Folgen haben. Entweder läuft die Besteuerung der Privatnutzung wie bei jedem normalen Mitarbeiter der Firma ab oder es liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung mit horrender Steuernachzahlung vor. Wie Sie diese vermeiden.

Die verdeckte Gewinnausschüttung (kurz vGA) führt unter dem Strich stets zu einer höheren steuerlichen Belastung als die Versteuerung eines geldwerten Vorteils beim Arbeitslohn. Der Grund liegt auf der Hand. Bei einer vGA wird zum einen Gewinn der GmbH um den ermittelten Betrag für die Privatnutzung erhöht. Zum anderen muss der Gesellschafter-Geschäftsführer 25 Prozent Abgeltungsteuer sowie Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auf die vGA bezahlen.

Bundesfinanzministerium stellt Spielregeln auf
In einem Infoschreiben hat das  Bundesfinanzministeriums  nun die Spielregeln aufgestellt, damit die Nutzung des Pkw der GmbH nur lohnversteuert werden muss (BMF, Schreiben v. 3.4.2012, Az. IV C 2 – S 2742/08/10001). Hier die Infos, die Gesellschafter-Geschäftsführer dafür unbedingt kennen sollten:

Vereinbarung: Soll eine vGA vermieden werden, muss eine arbeitsrechtliche, möglichst schriftliche Vereinbarung zur Pkw-Nutzung getroffen werden, an die sich beide Seiten halten.
Lohnsteuerabzug: Die Ernsthaftigkeit der getroffenen Vereinbarung durch die zeitnahe Verbuchung des Lohnaufwands und durch die Abführung der Lohnsteuer untermauern.

Tipp: Wurde die arbeitsrechtliche Vereinbarung zur Pkw-Nutzung nur mündlich getroffen, kann der Geschäftsführer die vGA dennoch vermeiden. Nämlich durch den Nachweis der monatlichen Verbuchung des geldwerten Vorteils und durch die Abführung der Lohnsteuer (BFH, Az. I R 157/86).