Pauschaler Verdacht rechtfertigt keine Videoüberwachung

Handwerksunternehmer, die ihre Mitarbeiter in Verdacht haben und überwachen lassen möchten, sollten das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 6. Mai 2011 kennen. Denn das Gericht entschied: Verdächtigt der Arbeitgeber einen Mitarbeiter der Unterschlagung und möchte das durch Videoüberwachung beweisen, so muss er nachprüfbare Anhaltspunkte haben.

Heimliche Videoüberwachung: Nicht jeder pauschale Verdacht rechtfertigt sie. - © ddp

Verdächtigt der Arbeitgeber einen Mitarbeiter der Unterschlagung und möchte das durch Videoüberwachung beweisen, so muss er nachprüfbare Anhaltspunkte haben. Ist dies nicht der Fall, dürfen die Videoaufzeichnungen später vor Gericht nicht verwertet werden. Das entschied das Arbeitsgericht Düsseldorf am 6. Mai 2011 (AZ: 11 Ca 7326/10 und 9 BV 183/10).

Ein Brauhaus hatte zwei Mitarbeitern gekündigt. Der Arbeitgeber warf ihnen vor, die ausgeschenkten Biere nicht korrekt abgerechnet zu haben. Zum Beweis seiner Behauptung berief er sich auf Videoaufzeichnungen, die er heimlich im Schankraum gemacht hatte. Es kam zu zwei Verfahren: In einem ging es um die Gültigkeit der ausgesprochenen Kündigung, in dem anderen forderte der Arbeitgeber die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung eines seiner Mitglieder.

Der Antrag auf Zustimmungsersetzung war erfolglos, die Kündigungsschutzklage der beiden Mitarbeiter dagegen hatte Erfolg. Entscheidend war, dass das Gericht den angebotenen Videobeweis nicht berücksichtigte. Nicht jeder pauschale Verdacht auf Unterschlagung von Getränken wie im vorliegenden Fall rechtfertige eine heimliche Videoüberwachung durch den Arbeitgeber, so die Richter. Erst dann, wenn der Arbeitgeber aufgrund stichhaltiger Anhaltspunkte seinen Verdacht konkretisieren könne, komme eine heimliche Überwachung des Arbeitsplatzes in Betracht. An diesen Voraussetzungen fehle es jedoch, weswegen die Videoaufzeichnungen nicht als Beweismittel genutzt werden dürften.

Arbeitsgericht Düsseldorf, 6. Mai 2011, Aktenzeichen 11 Ca 7326/10 und 9 BV 183/10