Passfotos: Fotograf klagt gegen Konkurrenz vom Staat

Ein selbständiger Fotograf muss es nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Münster hinnehmen, dass die Gemeinde Vreden ihre Bürger kostenlos fotografiert.

Ein selbständiger Fotograf muss es nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Münster hinnehmen, dass die Gemeinde Vreden ihre Bürger kostenlos fotografiert. - © © Voyagerix - Fotolia.com

Damit verstoße die Gemeinde nicht gegen Vorschriften insbesondere der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Klägerin war eine Firma, die in der Stadt Vreden ein Foto-Fachgeschäft betreibt. Dort bietet sie unter anderem Passbilder an, die den Anforderungen des biometrischen Personalausweises bzw. Reisepasses entsprechen.

Die beklagte Stadt Vreden, die für ihr Gemeindegebiet die zuständige Pass- und Personalausweisbehörde ist, bietet seit 2011 an, erforderliche Passbilder in ihrem Bürgerbüro durch ihre Mitarbeiter in digitaler Form kostenlos anzufertigen. Die Mitarbeiter sind angewiesen, die Bilder ausschließlich für das jeweilige Ausweisdokument zu verwenden und nicht auszuhändigen.

Wettbewerbsverzerrung durch die Gemeinde?

Hiergegen wandte sich die Firma im Wesentlichen mit der Begründung: Der öffentlichen Hand sei es verboten, über das sachlich gebotene und verfassungsmäßig zulässige Maß hinaus in den privatwirtschaftlichen Bereich einzugreifen. Die Gemeinde handele durch ihr Angebot kostenloser Passbilder und die Werbung hierfür als Wettbewerberin. Sie trete privatrechtlich auf demselben sachlichen und räumlichen Markt auf wie die Klägerin und andere Passbilderhersteller in Vreden und Umgebung.

Der Eingriff der Gemeinde stelle eine besonders krasse Marktverzerrung dar, da sie ihre amtlichen Beziehungen einsetze, um den Absatz der eigenen Produkte zu steigern. Sie nutze hierbei auch das Vertrauen der Bürger in ihre Objektivität und Neutralität aus. Hierbei werde eine marktbeherrschende Position geschaffen und Unternehmen wie die Klägerin würden aus dem Markt gedrängt.

Gemeinde zur Passausstellung gesetzlich verpflichtet

Dieser Argumentation folgte das Gericht jedoch nicht und wies die auf die Unterlassung des Angebots gerichtete Klage ab (Az.: 1 K 94/14). Eine wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde im Sinne der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen durch die Herstellung der Lichtbilder sei zu verneinen. Die Gemeinde werde nicht am allgemein zugänglichen Markt tätig, sondern nur als Behörde im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens. Das Erstellen und Verarbeiten der Fotos könne nicht losgelöst von der hoheitlichen Aufgabe der Gemeinde als Pass- bzw. Personalausweisbehörde betrachtet werden. Vielmehr sei das Erstellen der Passbilder ein nicht eigenständig zu bewertender Teil der Tätigkeit des Bürgeramts als Pass- bzw. Personalausweisbehörde, einer Einrichtung, zu der die Gemeinde gesetzlich verpflichtet sei.