Online-Shops: Abmahnungen vorbeugen

Mit Wirkung zum 4.8.2011 sind Änderungen im Fernabsatzrecht in Kraft getreten. Betreiber von Online-Shops müssen damit ihre Widerrufs- oder Rückgabebelehrung anpassen.

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Mit Wirkung zum 4.8.2011 gelten in Deutschland für den Online-Handel neue Regelungen zum Widerrufs- und Rückgaberecht. Der Gesetzgeber gesteht dem Handel aber eine Übergangsfrist von drei Monaten bis zum 4. November 2011 zur Umsetzung der Neuregelungen zu. Innerhalb dieser Zeit sollten Betreiber von Online-Shops alle Änderungen umgesetzt haben.

Gefahr wettbewerbsrechtlicher Abmahnung en droht

„Wieder einmal ist der Online-Handel gefordert und muss vor allem die verwendeten Belehrungen zum Widerrufs-und Rückgaberecht schnellst möglich anpassen", sagt Rolf Albrecht, Fachanwalt für IT-Recht und Gewerblichen Rechtsschutz bei der in Lünen ansässigen Kanzlei volke2.0. "Aus der Vergangenheit ist bekannt, dass fehlerhafte Belehrungen immer wieder Gegenstand von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen sind. Durch eine einfache Abänderung kann einer solchen überflüssigen Gefahr für den Onlinehändler entgegnet werden“, so Albrecht.

Anspruch auf Wertersatz ändert sich

Neben dem reinen Text der Widerrufs-oder Rückgabebelehrung ändern sich auch die möglichen Ansprüche des Online-Händlers auf Wertersatz. Einen Wertersatz für die Verschlechterung der Sache während der Zeit bis zur Erklärung des Widerrufs oder der Rückgabe der gekauften Ware kann der Online-Händler nur noch verlangen, wenn die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschafen und der Funktionsweise hinausgeht.

Prüfung im Einzelfall

"Hier dürfte es bei jedem konkreten Kaufgegenstand einer gesonderten rechtlichen Betrachtung bedürfen, in welchen Fällen ein Handeln des Verbrauchers noch als „Prüfung wie im Ladengeschäft“ anzusehen ist. Der Online-Handel wird somit vor der Wahl stehen, eine detaillierte Prüfung mit erhöhtem Personal- und Finanzaufwand vorzunehmen oder aber auf die Ansprüche auf Wertersatz zu verzichten", sagt Rechtsanwalt Albrecht.

Tipp: Einen ausführlichen Artikel zum Thema ("Online-Shops checken") gab es in Ausgabe 4/2011 des handwerk magazins.