Neue Regeln für freiwillig Versicherte

Für Selbstständige gelten ab 1. Januar 2011 neue Regeln, wenn sie sich weiterhin in der freiwilligen Arbeitslosenversicherung versichern möchten. Wie das Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) berichtet, hat der Bundestag einige Neuregelungen im Rahmen des Beschäftigungschancengesetzes beschlossen.

Einige Regeln für die freiwillige Arbeitslosenversicherung ändern sich. - © Agentur für Arbeit

Die Änderungen in der Übersicht:

1. Wer ab 1. Januar 2011 als Selbständiger in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt, kann nach fünf Jahren und dann jeweils mit einer dreimonatigen Frist das Versicherungsverhältnis kündigen. Die Versicherung endet auch dann, wenn der Versicherte mit drei Monatsbeiträgen im Rückstand ist. Wer bereits als Selbständiger versichert ist und ab 2011 nicht weiter in der Arbeitslosenversicherung bleiben möchte, erhält bis zum 3 1. Dezember 2010 ein Sonderkündigungsrecht, das bis zum 3 1. März 2011 rückwirkend ausgesprochen werden kann.

2. Der Antrag muss spätestens innerhalb von drei Monaten und nicht mehr einen Monat nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bei der Agentur für Arbeit gestellt werden.

3. Der monatliche Beitrag bemisst sich ab 2011 an der halben und ab 2012 an der vollen Bezugsgröße (= jährlich neu berechnete Rechengröße in der gesetzlichen Sozialversicherung). Damit steigen die Beiträge von derzeit 17,89 Euro (alte Länder) oder 15,19 Euro (neue Länder) ab 2011 auf etwa 38 Euro oder etwa 32 Euro und ab 2012 auf das Doppelte.

4. Für Existenzgründerinnen und -gründer ist prinzipiell immer folgende Sonderregelung vorgesehen: Innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme der Tätigkeit zahlen sie die Hälfte vom Betrag: 38 Euro oder 32 Euro.

5. Wer ab 2011 zweimal als Selbständiger Arbeitslosengeld bezieht, wird in der Regel nicht mehr als Selbständiger in die Arbeitslosenversicherung aufgenommen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf dem Portal www.existenzgruender.de des Bundeswirtschaftsministeriums.