Nettorechnung Bau: Richter strenger als Finanzämter

Erhält ein Handwerksbetrieb eine Rechnung über Bauleistungen, greifen die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG nur dann, wenn der Handwerksbetrieb selbst nachhaltig Bauleistungen ausübt. Diesen Grundsatz stellt ein Urteil des Finanzgerichts Münster auf den Kopf.

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Nach den Buchstaben des Umsatzsteuergesetzes und der Umsatzsteuerrichtlinien wird der Auftraggeber nur dann Schuldner der Umsatzsteuer nach § 13b UStG, wenn er entweder selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt oder wenn der Umsatz aus seinen Bauleistungen im Verhältnis zu seinem Gesamtumsatz mindestens zehn Prozent beträgt.

Das Finanzgericht Münster sieht das anders: Auch eine nur gelegentliche Betätigung im Baugewerbe führe zur Steuerschuldnerschaft, sofern das dem beauftragten Unternehmern ersichtlich ist (Az. 5 K 3000/08 U).

Tipp: Wendet ein Prüfer des Finanzamts dieses Urteil an und verlangt nachträglich die Abführung der Umsatzsteuer nach § 13b UStG, können betroffene Handwerksbetriebs sich jedoch wehren. Denn das letzte Wort hat nun der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren mit dem Aktenzeichen V R 37/10. Folge: Einspruch einlegen, einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens stellen und endgültige Entscheidung abwarten.