Nettorechnung: Ab 2011 auch für Gebäudereiniger

Unternehmer, die Gebäude reinigen und Rechnungen von engagierten Kollegen über Gebäudereinigung enthalten, müssen ab 2011 ihr Rechnungswesen umstellen. Denn in der Rechnung des beauftragten Gebäudereinigers darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden.

Die Umsatzsteuer hat der Rechnungsempfänger ans Finanzamt abzuführen, kann im selben Atemzug jedoch Vorsteuer gegenrechnen. Ein Nullsummenspiel, mit dem ausschließlich die Sicherstellung die Zahlung der Umsatzsteuer gesichert werden soll. Da es die meisten Betriebe bis zum 1.1.2011 nicht schaffen werden, die Voraussetzungen zur Steuerschuldnerschaft in der Buchhaltung und im Rechnungswesen umzusetzen, wird mit einer Übergangsfrist bis 1.7. gerechnet.

Tipp: Wird bei Privatleuten oder in Unternehmen geputzt, die selbst keine Reinigungsarbeiten anbieten, ändert sich an der Rechnungsstellung ab 2011 nichts. Die Neuregelung gilt nur, wenn zwei Unternehmen untereinander abrechnen, die beide Reinigungsarbeiten ausführen.

Schrottverkäufe

Auch beim Verkauf von Industrieschrott, Altmetall und sonstigen Abfallstoffen greift ab 2011 die Steuerschuldnerschaft. Verkauft ein Handwerker also einem Schrotthändler Metall, darf er in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen, der Schrotthändler muss die Umsatzsteuer ausrechnen und ans Finanzamt abführen. Er kann jedoch in gleicher Höhe Vorsteuer abziehen. Auch hier dürfte es wegen der späten Verabschiedung des Gesetzes eine Übergangsregelung bis 1.7.2011 geben.