Nachbarschaftshilfe: Handwerker haften trotz Unentgeltlichkeit

Handwerker, die aus reiner Gefälligkeit in der Nachbarschaft unentgeltlich bei Hausreparaturen aushelfen, sollten sich ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz genau durchlesen. Danach werden viele künftig ihre Freizeit anders gestalten.

Nachbarschaftshilfe von Handwerkern
Bevor Handwerker ihren Nachbarn helfen, sollten sie die juristischen Konsequenzen bedenken. - © RioPatuca Images/Fotolia.com

Der Grund: Die Koblenzer Richter verurteilten einen erfahrenen Elektriker dem Grunde nach zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 600.000 € und einer lebenslangen Rente an einen Fassadenarbeiter (Az. 5 U 311/12). Der Elektriker hatte auf Bitten seiner Nachbarin und Vermieterin deren Außenbeleuchtung am Haus montiert und dazu auch gleich das Kabel verlegt. Nach Durchführung der Arbeiten hatte der Handwerker zwar die Lampe gemessen. Dass diese Strom führte, hatte er allerdings übersehen. Dazu war es gekommen, nachdem ein im Hausinneren eingeschlagener Nagel den Schutzleiter des Lampenkabels durchtrennt und eine stromführende Verbindung zum Lampengehäuse hergestellt hatte. In Anschluss nahm das Schicksal seinen Lauf: Ein Fassadenarbeiter kam mit der Außenleuchte in Berührung, als er gerade auf einem Gerüst stand.  Infolge des Stromschlags erlitt der zum Unfallzeitpunkt 46 Jahre alte Mann einen aufgrund Sauerstoffmangels irreparablen Hirnschaden. Er ist seither zu 100 % behindert und umfassend pflegebedürftig.

Unentgeltliche Hilfe schließt juristische Verantwortung nicht aus

Mit seiner Klage nahm er sowohl die Hausbesitzerin als auch den Handwerker in Anspruch. Die Koblenzer Richter gaben der Klage gegen den Handwerker statt. Dieser hafte, obwohl er sich unentgeltlich zur Verfügung gestellt hatte – und zwar aus mehreren rechtlichen Gründen. Erstens habe ihn die Nachbarin gerade aufgrund ihrer geäußerten Wertschätzung als berufserfahrener Elektriker gerufen. Zweitens gehe von der stromführenden Außenlampe eine erhebliche Gefahr aus. Und drittens darf nach dem Richterspruch nicht außer Betracht bleiben, ob der Leistende für die Folgen eines Fehlers haftpflichtversichert sei. Die um Hilfe bittende Leistungsempfängerin habe hiernach auf einen „Rechtsbindungswillen des leistenden Nachbarn schließen dürfen“, der zur Haftung führe.

Elektriker musste mit dem konkreten Schadensereignis rechnen

Der Elektriker haftet aufgrund des Urteils nicht nur im Verhältnis zur Nachbarin, sondern auch in den Schutzbereich der Nachbarschaftshilfe einzubeziehender Dritter wie den klagenden Fassadenarbeiter.  Wegen der Vermehrung des Risikos sei der Handwerker zwar nicht für jeden x-beliebigen Dritten juristisch verantwortlich. Insoweit gelte bei der Nachbarschaftshilfe ein strenger Maßstab. Im konkreten Fall habe der Elektriker jedoch damit rechnen können, dass das Haus für Fassaden- oder Dacharbeiten eingerüstet wird und es dabei zu Stromschlägen kommen würde. Zudem sei dem Elektriker klar gewesen, dass die Nachbarin auf die Sicherheit aller Personen vertraute, die mit ihrem Wissen und Wollen mit der Lampe in Berührung kommen sollten, betonten die Koblenzer Richter abschließend.