Elternzeit Mündliche Vereinbarung gilt

Auch mündliche Absprachen zur Elternzeit können vor Kündigung schützen.

Elternzeit

Mündliche Vereinbarung gilt

Im konkreten Fall hatte eine schwangere Angestellte mehrfach mündlich angekündigt, drei Jahre in Elternzeit zu gehen. Die Arbeitgeber, zwei Rechtsanwältinnen, zeigten sich mit dem Wunsch einverstanden und verzichteten auf eine schriftliche Vereinbarung.

Trotz mündlicher Absprache kündigten sie ihr 16 Monate nach der Entbindung das Arbeitsverhältnis. Die Anwältinnen beriefen sich darauf, dass die Mutter es versäumt hatte, einen schriftlichen Antrag auf Elternzeit zu stellen. Obwohl die Schriftform eigentlich notwendig ist, bewertete das Bundesarbeitsgericht (2 AZR 23/07) die Kündigung als unrechtsmäßig. Denn das stillschweigende Einverständnis der Arbeitgeber hebe in diesem Fall die Antragspflicht auf.

Als Beweis der stillen Akzeptanz sahen die Richter zwei Tatsachen: Zum einen hatten die Rechtsanwältinnen, trotz fehlendem Antrag, die Elternzeit über ein Jahr akzeptiert. Zweitens meldeten sie der Krankenkasse, ihre Angestellte sei für drei Jahre in Elternzeit. Die Kündigung sei in diesem Fall ein Verstoß gegen Treu und Glauben, den die Arbeitnehmerin nicht hinnehmen müsse – ob mit oder ohne Antrag.

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