Mitarbeiterrabatt: Lohnsteuer droht

Arbeitslohn muss nicht nur aus Geld bestehen. Auch geldwerte Vorteile zählen. Dies ist beispielsweise so, wenn der Mitarbeiter vom Chef Preisvorteile oder Rabatte erhält. Stellt das Finanzamt in diesen Fällen steuerpflichtigen Arbeitslohn fest, fällt Lohnsteuer und Sozialversicherung an.

Verbilligte Ware von Dritten
Insbesondere im Handwerk ist es häufig so, dass die Mitarbeiter keine Preisvorteile vom Chef erhalten, sondern von Dritten. Ein Beispiel: Der Mitarbeiter baut privat ein Haus. Dafür bestellt er beim Großhändler, bei dem auch der Chef einkauft, Material. Der Großhändler räumt dem Mitarbeiter die gleichen Preisvorteile und Rabatte ein, wie sie auch der Chef erhält.

Bisherige Auffassung
In solchen Fällen ging das Finanzamt bisher von lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn aus. Dieser lag schon deshalb vor, weil der Chef entweder beim Zugang zu den Preisvorteil mitgewirkt hatte oder zumindestens davon wusste. War dies der Fall forderte das Finanzamt die Lohnsteuer auf besagte Preisvorteile und Rabatte und der Chef musste ebenso den Arbeitgeber-Sozialversicherungsbeitrag zahlen.

Positives Urteil
Durch die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom (Az: VI R 64/11) ist damit jedoch Schluss: Hier entschied das oberste Finanzgericht , dass Preisvorteile und Rabatte, die ein Arbeitnehmer von Dritten (hier dem Großhändler) erhält nur dann steuerpflichtiger Arbeitslohn sind, wenn sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Chef darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Großhändler den Vorteil dem Chef einräumt und der Chef diesem lediglich an den Arbeitnehmer weitergibt.

Nur weil der Chef jedoch von den Rabatten des Großhändlers an seinen Mitarbeiter wusste oder diesen sogar geholfen hat, die Rabatte zu erhalten, liegt noch kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Keine Lohnnebenkosten
Der Lohnsteuerpflicht folgt dabei die Sozialversicherungspflicht. Dies bedeutet: Da entsprechende Preisvorteile oder Rabatte von Dritten nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen sind, kann sich der Chef auch den Arbeitgeber-Sozialversicherungsbeitrag sparen. Insgesamt daher eine positive Rechtsprechung für Mitarbeiter und Chefs.