Geschäftsreisen: Mit Vergnügen Steuern sparen

Messebesuch in Las Vegas das Finanzamt wittert Privatausgaben und streicht den Steuerabzug. Ein Beschluss des Bundesfinanzhofs zwingt die Beamten zur Großzügigkeit.

„Die betrieblichen Reisekosten sollten mindestens 15 Prozent betragen.“Bernhard Arlt, Steuerberater in München. - © Arlt

Mit Vergnügen Steuern sparen

Seit Jahrzehnten mauern die Finanzämter beim Steuerabzug für Geschäftsreisen, wenn auch privates Vergnügen mit im Spiel war. Handwerker können aber mit Hinweis auf eine wegweisende neue Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ihre Reiseaufwendungen in Betrieb und privat trennen und den Firmenanteil von der Steuer absetzen. Denn das sogenannte Aufteilungsverbot wurde mit dem Richterspruch aus München gekippt (GrS 1/06).

Für Bernhard Arlt, Steuerberater sowie Associate- Partner der Kanzlei Rödl & Partner in München, beinhaltet der Beschluss „einen Paradigmenwechsel, der selbständigen Handwerkern wie auch Arbeitnehmern Vorteile bringt“.

Kombinierter Messebesuch

Dank dafür gebührt einem kaufmännischen Angestellten, der zu einer Computer-Messe nach Las Vegas, in Nevada, USA, flog. Der Computerfachmann reiste schon zwei Tage vor Beginn der viertägigen Messe an und kam einen Tag nach deren Ende wieder nach Hause. An den privaten Tagen genoss er das Spielerparadies.

In seiner Steuererklärung machte er anteilig sowohl die Flugkosten als auch in voller Höhe die Tagungsgebühren, den Verpflegungsmehraufwand für die Messetage und die Kosten für sechs Übernachtungen geltend. Das Finanzamt akzeptierte jedoch nicht die anteiligen Kosten für den Flug. Denn bisher galt: Dienen Ausgaben sowohl betrieblichen als auch privaten Interessen und können sie nicht klar auseinandergerechnet werden, lehnt sie der Fiskus ganz ab. Bei Übernachtung und Verpflegung war die Trennung möglich, bei der Flugreise nicht.

Mit Verweis auf den Beschluss lassen sich jetzt entsprechend den zeitlichen Anteilen der Reise auch die Fahrt- oder Flugkosten steuerlich absetzen, bei Selbständigen als Betriebsausgaben, bei Mitarbeitern als Werbungskosten. Im speziellen Fall des Computer-Freaks berücksichtigt das Finanzamt nun die Kosten des Hin- und Rückflugs zu 4/7 als Werbungskosten.

Entscheidend bleibt jedoch auch künftig, ob die Reise in erster Linie einen betrieblichen oder beruflichen Anlass hat. Steuerzahler sind dazu verpflichtet, dem Finanzamt plausible Nachweise vorzulegen. „Die Beamten wollen glaubhaft nachvollziehen können, dass die Aufwendungen beruflich veranlasst waren und wie der Aufenthalt abgelaufen ist“, weiß der Experte. Je detaillierter, desto besser. Arlt rät sogar dazu, minutiös alles zu notieren. „Wer mit dem Taxi am Abend von einer Tagung zurück ins Hotel gefahren ist, sollte genau vermerken, um wie viel Uhr das war.“

Malermeister Karl-August Siepelmeyer, Präsident des Hauptverbandes Farbe und Gestaltung, sieht darin den Knackpunkt. Den Stress mit Belegen und Rückfragen will der Handwerksmeister, der im niedersächsischen Melle einen Betrieb mit sechs Mitarbeitern führt, lieber gleich vermeiden. „Betriebliche Reisen oder solche, die ich für den Verband unternehme, kombiniere ich niemals mit privaten Interessen“, betont Siepelmeyer.

Großes Sparpotenzial

Das Sparpotenzial für Nachweiswillige indes ist groß. Der Beschluss lässt sich auch auf andere gemischt veranlasste Aufwendungen übertragen. Private Wirtschaftsgüter, die der Firmenchef auch betrieblich nutzt, kann er entsprechend ihrem jeweiligen betrieblichen oder beruflichen Anteil steuerlich geltend machen. So wie es bisher schon zum Beispiel beim Computer zu Hause möglich ist, den der Sohn auch zum Spielen nutzt.

„Bei bürgerlicher Kleidung oder der Brille hört der Spaß allerdings auf“, erklärt Arlt. An allen unverzichtbaren Aufwendungen, die unter die Kategorie private Lebensführung fallen, wird sich der Fiskus nach wie vor nicht beteiligen.