Mehrwertsteuerchaos: Welcher Steuersatz gilt?

Die komplexen Regeln bei der Umsatzsteuer machen insbesondere Gründern zu schaffen. Doch Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

Beim Thema Mehrwertsteuersatz kann man leicht mal den Überblick verlieren - das muss nicht sein. - © © apops - Fotolia.com

Wer die Regeln nicht einhält, muss schlimmstenfalls 19 Prozent Umsatzsteuer nachzahlen, ohne den Kunden eine zweite Rechnung stellen zu können.

Steuersatz

In vielen Branchen lautet die große Frage: Welcher Mehrwertsteuersatz ist korrekt? Bäcker und Metzger dürfen als Lebensmittelhändler in der Regel den ermäßigten Satz von 7 Prozent ansetzen. Aber wenn Kunden belegte Brötchen im Laden verzehren, ist – wie im Restaurant – der „Regelsatz“ von 19 Prozent fällig. Was wiederum aber nur gilt, wenn Sitzgelegenheiten vorhanden sind, Essen im Stehen ist steuerlich unschädlich. Alles klar?

Voranmeldung

Gründer müssen in den ersten beiden Jahren monatliche „Umsatzsteuer-Voranmeldungen“ abgeben. Die Anmeldung für April wäre bis zum 10. Mai fällig. Dafür müssen sich Unternehmer auf dem Portal „Die elektronische Steuererklärung“ (Elster, elsteronline.de) registrieren.

Bauhandwerk

Bei Bauleistungen für andere Bauunternehmen muss nicht der ausführende Betrieb, sondern der Auftraggeber die Mehrwertsteuer abführen. Handwerker, die für Generalunternehmer (GU) arbeiten, dürfen deshalb eine „Netto-Rechnung“ schreiben – aber nur, wenn der GU ihnen eine Bescheinigung vom Finanzamt vorlegt, der zufolge er dort als Bauunternehmen registriert ist. „Unternehmer sollten unbedingt darauf achten, dass ihnen diese Bescheinigung vorliegt“, rät der Berliner Steuerberater Lutz Schmidt. Sonst drohe Ärger bei der nächsten Betriebsprüfung.